ERFELDEN. Ein weites juristisches Feld beackerte Günther Dingeldein am Montagabend
in der Volkshochschule im Ried. Im Vortrag des Rechtsanwalts, der auf Arbeits-
und Familienrecht spezialisiert ist, ging es um „Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger gegenüber Personen, die zum Unterhalt verpflichtet
sind beziehungsweise die beschenkt wurden.“ Weil man mit solchem
Juristendeutsch keinen für Laien gedachten Kurs überschreiben kann, ohne
seine Zielgruppe abzuschrecken, wählte Dingeldein als Titel „Kinder
haften für ihre Eltern“.
Wie sinnvoll eine solche Veranstaltung ist, machte der Referent anhand einer
Erfahrung aus seiner anwaltlichen Praxis deutlich: Bis 1996 habe er keinen
einzigen Gerichtsprozess mit Sozialämtern gehabt. „Die haben gleich die
Waffen gestreckt, wenn man denen geschrieben hat“, berichtete der Advokat.
Doch nun würden die Sozialbehörden beim Einfordern von Regressansprüchen
„immer schärfer“.
Geraten Eltern in eine finanzielle Notsituation, so Dingeldein, bekommen sie
zwar zunächst die Öffentliche Hand gereicht. Aber dieses Geld versuche das
Sozialamt von den Kindern zurückzuholen. Denn Verwandte in gerader Linie –
also Menschen, bei denen der eine vom anderen abstamme (Geschwister und
Verschwägerte zählen also nicht dazu) – seien gesetzlich verpflichtet,
einander Unterhalt zu gewähren; Adoptivkinder seien leiblichen Kindern gleichgestellt.
Eltern hafteten demnach auch für ihre Kinder, selbst wenn diese längst erwachsen
seien. Werde etwa das Kind zum Sozialhilfeempfänger, nehme das Sozialamt die
Eltern in Regress. Doch diese Unterhaltspflicht hat Grenzen, wie der Referent
erläuterte: Der eigene Lebensunterhalt dürfe nicht gefährdet werden. Deshalb habe
der Gesetzgeber einen Selbstbehalt von monatlich 1250 Euro netto für Ledige
festgelegt. Bei Verheirateten erhöhe sich dieser Betrag um monatlich 950 Euro.
Hat der Verpflichtete Barvermögen, ist laut Dingeldein nicht sicher, welchen
Sockelbetrag er behalten darf. In der Praxis gehe man von 25 000 bis 75 000 Euro aus.
Schulden des Verpflichteten – dabei seien üblicherweise Verbraucherkredite
gemeint – würden in der Regel nicht berücksichtigt. „Würde man nämlich diese
Schulden mindernd berücksichtigen“, so Dingeldein, „so müssten die Kinder
am wenigsten Unterhalt bezahlen, welche am ehesten durch übermäßige
Verbraucherkredite über ihre Verhältnisse leben.“ Habe man aber ein
Darlehen für den Hausbau aufgenommen, ohne dass eine Unterhaltspflicht
vorhersehbar gewesen sei, könne dies den Anspruch auf Elternunterhalt
mindern.
Bei grober Unbilligkeit könne ein Unterhaltsanspruch ebenfalls herabgesetzt,
zeitlich begrenzt oder gar versagt werden. Etwa dann, wenn der Unterhaltsberechtigte
seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe. Oder wenn er sich eines
Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den
Unterhaltsverpflichteten (oder einen nahen Angehörigen) schuldig gemacht habe.
Beim Sozialhilferegress prüfe das Sozialamt zunächst, ob die Eltern Vermögen
haben. Dieses habe die Behörde zu verwerten, bevor sie die Kinder in Regress
nehmen könne. Die Verwertung des Vermögens könne jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen unzumutbar sein, so Dingeldein. Etwa dann, wenn ein Haus
mangels Nachfrage weit unter Wert verkauft werden müsste. Wie der Referent
sagte, kommt es aber oft vor, dass Eltern ihren Kindern vorzeitig
Grundstücke, Immobilien oder Geldbeträge schenken. Gerate der Schenker
danach in wirtschaftliche Not und beziehe Sozialhilfe, könne
das Sozialamt Rückgriff aufs Geschenk nehmen – es sei denn, die
Schenkung liege mindestens zehn Jahre zurück.
Trete etwa der Fall ein, dass ein Elternteil im Altenheim untergebracht ist,
Einkünfte und Vermögen aber nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichten,
dann könnten Kinder, die das Haus der Eltern geschenkt bekamen, sofort mit der
Zahlung des ungedeckten Betrags beginnen, riet Dingeldein. Dann
nämlich sei das Sozialamt weiter unbeteiligt. Wenn die Zehn-Jahres-Frist
dann abgelaufen sei, stoppe man die Zahlungen – und die Behörde müsse einspringen.