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Echo Online am 19.11.2004:

Eigener Lebensunterhalt bleibt gewährleistet

Regresspflicht: Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und Kindern: Anwalt informiert

ERFELDEN. Ein weites juristisches Feld beackerte Günther Dingeldein am Montagabend in der Volkshochschule im Ried. Im Vortrag des Rechtsanwalts, der auf Arbeits- und Familienrecht spezialisiert ist, ging es um „Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegenüber Personen, die zum Unterhalt verpflichtet sind beziehungsweise die beschenkt wurden.“ Weil man mit solchem Juristendeutsch keinen für Laien gedachten Kurs überschreiben kann, ohne seine Zielgruppe abzuschrecken, wählte Dingeldein als Titel „Kinder haften für ihre Eltern“.

Wie sinnvoll eine solche Veranstaltung ist, machte der Referent anhand einer Erfahrung aus seiner anwaltlichen Praxis deutlich: Bis 1996 habe er keinen einzigen Gerichtsprozess mit Sozialämtern gehabt. „Die haben gleich die Waffen gestreckt, wenn man denen geschrieben hat“, berichtete der Advokat. Doch nun würden die Sozialbehörden beim Einfordern von Regressansprüchen „immer schärfer“.

Geraten Eltern in eine finanzielle Notsituation, so Dingeldein, bekommen sie zwar zunächst die Öffentliche Hand gereicht. Aber dieses Geld versuche das Sozialamt von den Kindern zurückzuholen. Denn Verwandte in gerader Linie – also Menschen, bei denen der eine vom anderen abstamme (Geschwister und Verschwägerte zählen also nicht dazu) – seien gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren; Adoptivkinder seien leiblichen Kindern gleichgestellt.

Eltern hafteten demnach auch für ihre Kinder, selbst wenn diese längst erwachsen seien. Werde etwa das Kind zum Sozialhilfeempfänger, nehme das Sozialamt die Eltern in Regress. Doch diese Unterhaltspflicht hat Grenzen, wie der Referent erläuterte: Der eigene Lebensunterhalt dürfe nicht gefährdet werden. Deshalb habe der Gesetzgeber einen Selbstbehalt von monatlich 1250 Euro netto für Ledige festgelegt. Bei Verheirateten erhöhe sich dieser Betrag um monatlich 950 Euro. Hat der Verpflichtete Barvermögen, ist laut Dingeldein nicht sicher, welchen Sockelbetrag er behalten darf. In der Praxis gehe man von 25 000 bis 75 000 Euro aus.

Schulden des Verpflichteten – dabei seien üblicherweise Verbraucherkredite gemeint – würden in der Regel nicht berücksichtigt. „Würde man nämlich diese Schulden mindernd berücksichtigen“, so Dingeldein, „so müssten die Kinder am wenigsten Unterhalt bezahlen, welche am ehesten durch übermäßige Verbraucherkredite über ihre Verhältnisse leben.“ Habe man aber ein Darlehen für den Hausbau aufgenommen, ohne dass eine Unterhaltspflicht vorhersehbar gewesen sei, könne dies den Anspruch auf Elternunterhalt mindern.

Bei grober Unbilligkeit könne ein Unterhaltsanspruch ebenfalls herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder gar versagt werden. Etwa dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe. Oder wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten (oder einen nahen Angehörigen) schuldig gemacht habe.

Beim Sozialhilferegress prüfe das Sozialamt zunächst, ob die Eltern Vermögen haben. Dieses habe die Behörde zu verwerten, bevor sie die Kinder in Regress nehmen könne. Die Verwertung des Vermögens könne jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unzumutbar sein, so Dingeldein. Etwa dann, wenn ein Haus mangels Nachfrage weit unter Wert verkauft werden müsste. Wie der Referent sagte, kommt es aber oft vor, dass Eltern ihren Kindern vorzeitig Grundstücke, Immobilien oder Geldbeträge schenken. Gerate der Schenker danach in wirtschaftliche Not und beziehe Sozialhilfe, könne das Sozialamt Rückgriff aufs Geschenk nehmen – es sei denn, die Schenkung liege mindestens zehn Jahre zurück.

Trete etwa der Fall ein, dass ein Elternteil im Altenheim untergebracht ist, Einkünfte und Vermögen aber nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreichten, dann könnten Kinder, die das Haus der Eltern geschenkt bekamen, sofort mit der Zahlung des ungedeckten Betrags beginnen, riet Dingeldein. Dann nämlich sei das Sozialamt weiter unbeteiligt. Wenn die Zehn-Jahres-Frist dann abgelaufen sei, stoppe man die Zahlungen – und die Behörde müsse einspringen.