URTEILE & KOMMENTARE
Muss nur derjenige, der arbeitet, Unterhalt leisten?


Kommentierung zum Urteil
Kammergericht Berlin v. 11.12.2015 - AZ: 13 UF 164/15


Das beliebte Wechselmodell

Die Faustregel besagt, dass derjenige, der arbeitet, Unterhalt leisten muss und derjenige, der sich um die Kinder kümmert, seiner Unterhaltspflicht bereits durch die Erziehung und Pflege nachkommt.

Doch viele Familien praktizieren das sog. Wechselmodell: Danach leben die Kinder z.B. eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter im wiederkehrenden Wechsel. Hier gilt: Auch wer sich viel um sein Kind kümmert, kann wenigstens einen Mindestunterhalt zahlen müssen.


Arbeit versus Kinderbetreuung

Insbesondere darf der Besserverdienende wegen der Betreuung seiner Kinder seine Arbeit nicht derart reduzieren, dass er nicht einmal mehr für den Mindestlohn aufkommen kann. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall ein fiktives Einkommen angenommen wird zur Berechnung der Unterhaltspflicht. Richtschnur ist dabei der Mindestunterhalt. Grund dafür ist die Erwerbspflicht.


Der Fall

In dem entschiedenen Fall hatte der Vater zwei minderjährige Kinder, die bei der Mutter leben. Er selbst übte einen so genannten erweiterten Umgang aus. Vor der Trennung verdiente der Vater 2.600 Euro netto. Nach der Trennung verdiente er weit weniger.


Die gerichtliche Entscheidung

Die Kinder haben trotz der Arbeitslosigkeit des Vaters einen Anspruch auf Mindestunterhalt, der sich nach einem fiktiven Einkommen berechnet.


Die rechtlichen Gründe

Der Vater argumentierte, er könne aufgrund des erheblichen Betreuungsumfangs an den Betreuungstagen nicht länger arbeiten als bis zum Ende des Kindergartens.


Erwerbspflicht

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass auch derjenige zumindest einen Mindestunterhalt leisten muss, der über das übliche Maß hinaus Umgangsleistungen erbringt. Grund dafür ist die gesteigerte Erwerbspflicht des Besserverdieners. Für den Fall eines niedrigeren Einkommens kann dann eine Herabstufung der Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden.

Üben beide Elternteile jeweils etwa zur Hälfte Versorgungs- und Erziehungsleistungen aus, sind auch beide zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn dieser entsprechend reduziert werden kann.

Es ist der Einzelfall zu prüfen: Übernimmt ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind, kann seine Unterhaltspflicht bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt sein.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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