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Das gerichtliche Mahnverfahren
I. Einleitung
Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens ist es, relativ schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel über eine Geldforderung zu erwirken. Dieser wird benötigt um eine Forderung mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides entspricht einer Klageerhebung. Die Erhebung eines Mahnbescheides ist jedoch lediglich empfehlenswert, wenn ein Widerspruch des Antragsgegners nicht zu erwarten ist.
Bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, ist es sinnvoll dem Schuldner durch den Rechtsanwalt ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zukommen zu lassen, in dem die konkrete Forderung bezeichnet und deren Höhe nochmals inklusive Zinsen beziffert und der Schuldner ein letztes Mal unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wird. Sofern trotz dieses Schreibens keine Reaktion erfolgt, ist die Einleitung des Mahnverfahrens der nächste Schritt.
II. Vorraussetzungen für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
Im Mahnverfahren können ausschließlich Geldforderungen, die genau bezifferbar sind, geltend gemacht werden.
Es ist daher ratsam, bevor man einen Mahnbescheid beantragt, zu überprüfen, ob die Forderung in klarer übersichtlicher Form in Rechnung gestellt wurde und ob der Schuldner in Verzug gesetzt wurde.
Die Beantragung eines Mahnbescheides darf nämlich erst nach Verzugseintritt, nicht bereits bei Fälligkeit der Forderung erfolgen. Dabei ist zwischen Verbrauchern und Selbstständigen zu unterscheiden.
Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er z. B. trotz Mahnung keine Zahlung leistet. Mit der Mahnung wird er in Verzug gesetzt. Einer Mahnung bedarf es allerdings nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender in der Rechnung bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit dafür bestimmt ist, die sich nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- oder wenn aus besonderen Gründen mit beiderseitigem Einverständnis der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist. (§ 286 Abs.1,2 BGB)
Der selbstständige Schuldner bzw. Firmen geraten unabhängig davon spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Diese Regelung gilt für Verbraucher nur, wenn auf diesen Umstand in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. (§ 286, Abs. 3 BGB)
Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass Sie Ihre Forderungen ordnungemäß z. B durch eine überschaubare Rechnung auszuweisen.
Eine ungenaue Forderungsaufstellung könnte schon zu einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid führen, nur weil der Antragsgegner nicht nachvollziehen kann welche Beträge für welche Leistungen von Ihm verlangt werden.
III. Der Mahnbescheid
Bei dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides handelt es sich um ein Formular, das mit den nötigen Angaben zu Antragssteller, Antragsgegner, Hauptforderung etc. zu versehen ist. Der Antrag wird an das zuständige Mahngericht versandt. Dieses erlässt den Mahnbescheid und lässt diesen mit Postzustellungsurkunde zustellen.
Gibt es Grund zur Beanstandung des Antrags, z. B. aufgrund falscher Angaben der Adressdaten oder unzureichende Bezeichnung der Hauptforderung mittels der vorgegebenen Katalognummern, erhält der Antragsteller ein Monierungsschreiben und erhält die Gelegenheit den Antrag zu korrigieren bzw. zu ergänzen.
Hat der Antragsgegner den erlassenen Mahnbescheid erhalten, steht ihm das Rechtsmittel des Widerspruchs zu, sofern die Forderung unbegründet ist. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
Der Antragsteller erhält sodann eine Widerspruchsnachricht mit dem Hinweis, dass zur Durchführung des streitigen Verfahrens weitere Gerichtskosten zu zahlen sind und erst nach deren Ausgleich Abgabe an das zuständige Gericht erfolgt.
Wurde kein Widerspruch erhoben, muss der Antragssteller innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner den Vollstreckungsbescheid beantragt haben, sonst verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
IV. Der Vollstreckungsbescheid
Erhebt der Antragsgegners innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch, kann der Antragssteller Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Antragstellung erfolgt mittels Formular, das an das zuständige Mahngericht zurückgesandt wird.
Der Vollstreckungsbescheid wird erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Sodann erhält der Antragsteller eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsvermerk und verfügt nunmehr über den begehrten vollstreckbaren Titel, aus dem sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Ist dies der Fall, wird das streitige Verfahren nach Einzahlung weiterer Gerichtskosten durchgeführt. Der Einspruch wirkt sich jedoch nicht auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheides aus, so dass eine Zwangsvollstreckung trotz Einspruch möglich ist.
V. Kosten des Mahnverfahrens
Grundsätzlich sind die Kosten des Mahnverfahrens von dem Antragsgegner zu tragen. Sie werden in dem Vollstreckungsbescheid aufgenommen und tituliert.
Unabhängig davon ist der Rechtsanwalt allerdings berechtigt, gem. § 9 RVG einen angemessenen Kostenvorschuss für die bereits entstandenen und für die voraussichtlich entstehenden Gebühren von seinem Auftraggeber zu verlangen, so dass dieser in Vorlage tritt.
Wie bereits erwähnt, ist meist ein "anwaltliches Aufforderungsschreiben" vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens sinnvoll. Der Rechtsanwalt erhält für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Üblicherweise wird hier die Mittelgebühr in Höhe von 1,5 in Ansatz gebracht. Diese Gebühr wird jedoch höchstens zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr im darauffolgenden Mahnverfahren angerechnet, so dass übrigen Gebühren als Schadenersatzforderung im Mahnverfahren mit geltend zu machen sind.
Vertritt der Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Mahnverfahren den Antragssteller erhält er eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. § 3305 VV RVG. Diese Gebühr fällt mit der Einreichung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht an. Als Gegenstandswert für diese Gebühr ist die mit Mahnbescheid geltend gemachte Hauptforderung zugrunde zu legen.
Wenn das Verfahren nach Widerspruch in das streitige Verfahren d. h in ein streitiges Verfahren übergeht, erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG.
Obwohl das Mahnverfahren und das auf den Widerspruch folgende streitige Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind, wird die im Mahnverfahren angefallene 1,0 Verfahrensgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr angerechnet. Der Rechtsanwalt kann die 1,0 Verfahrensgebühr nicht neben der 1,3 Verfahrensgebühr verlangen.
Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht dem Rechtsanwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG. Diese Gebühr entsteht nach dem Wert des Anspruchs, über den der Vollstreckungsbescheid beantragt wird. In der Regel ist dies die im Mahnbescheid geforderte Hauptforderung. Sollte der Antragsgegner allerdings zwischenzeitlich Teilzahlungen geleistet haben, wird der Vollstreckungsbescheid nur bezüglich des noch auszugleichenden Betrages beantragt und der Gegenstandswert verringert sich entsprechend.
Der Rechtsanwalt, der den Antragsgegner vertritt und für diesen den Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erhält hierfür eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG. Eine 1,3 Verfahrensgebühr erhält er erst dann, wenn er im nachfolgenden streitigen Verfahren tätig wird. Auch hier wird die 0,5 Verfahrensgebühr auf die1,3 Verfahrensgebühr angerechnet und kann nicht daneben berechnet werden.
Nachfolgendes sehr vereinfacht dargestelltes Schaubild soll den Verfahrensablauf des maschinellen gerichtlichen Mahnverfahrens etwas anschaulicher machen:
Das gerichtliche Mahnverfahren
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