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"Starenkasten" außerorts oder innerorts?
In einer von dem Amtsgericht Groß-Gerau rechtskräftig entschiedenen Bußgeldsache wurde über die Rechtmäßigkeit eines von der Bußgeldstelle verhängten Fahrverbotes gestritten; dies, nachdem die ortsunkundige Fahrerin den berüchtigten, innerörtlichen "Starenkasten" in der Heidelberger Strasse in Gernsheim mit außerörtlich zulässiger, aber für innerörtliche Verhältnisse deutlich überhöhter Geschwindigkeit von 85 km/h passiert hatte.
Nach dem Urteil des Gerichts vom 31.01.2007 - Az.: 31 OWi-1439 Js 5894/06 - wurde von dem eigentlich fälligen Fahrverbot abgesehen; das Gericht befand nach einem Ortstermin, dass hier nicht klar erkennbar ist, wann die geschlossene Ortschaft beginnt und billigte der Fahrerin Augenblicksversagen und einfache Fahrlässigkeit zu.
Die Ortsgemeinde Gernsheim hat auf die Erörterungen im Ortstermin reagiert und noch vor Urteilsverkündung durch Fahrbahnmarkierung "50 km/h" dem Verkehr endlich einen Hinweis erteilt.
Für all die Verkehrsteilnehmer, die in der Vergangenheit dort ein Fahrverbot kassierten ein schwacher Trost.
Rechtsanwalt Stefan Krump - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand: April 2007.
Rechtsanwalt Stefan Krump
"Starenkasten" auf Kraftfahrtstrasse B 37 nach Heidelberg
Auch in einer von dem Amtsgericht Heidelberg entschiedenen Bußgeldsache wurde über die Rechtmäßigkeit eines von der dortigen städtischen Bußgeldstelle verhängten Fahrverbotes gestritten.
Hier konnte der von uns vertretene Fahrer glaubhaft dartun, die in kurzem Abstand hintereinander auf der - von der Autobahn A 5 zur Stadt Heidelberg führenden - Kraftfahrtstrasse beidseitig aufgestellten Tempolimitschilder (erst eins auf 100 km/h sowie dann zwei auf 70 Km/h wegen "Lärmschutz") verkehrsbedingt "übersehen" zu haben.
Als er dann den unmittelbar nach dem dritten Schilderpaar (70 Km/h) aufgestellten "Starenkasten" zwischen den Anschlussstellen HD-Rittel und HD-Mitte mit einer auf einer Kraftfahrtstrasse zulässigen Geschwindigkeit von immerhin 116 km/h passiert hatte, blitzte es.
Nach dem Urteil des Gerichts vom 20.12.2007 wurde von dem eigentlich fälligen Fahrverbot gegen Verdopplung der Geldbuße auf 200,00 € abgesehen; das Gericht ließ durchblicken, dass dieser "Starenkasten" als "Groschengräber der Stadt Heidelberg" anzusehen ist.
Das sollte für alle Verkehrsteilnehmer, denen wegen einer dortigen Messung ein Fahrverbot droht, Anlass genug sein, sich verteidigen zu lassen.
Rechtsanwalt Stefan Krump - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand: Dezember 2007
Rechtsanwalt Stefan Krump
"2 Knöllchen" während einer LKW-Fahrt?
Ein Berufskraftfahrer hatte im April 2007 von der Bußgeldstelle bei dem Regierungspräsidium in Gießen als in Hessen zentral zuständiger Bußgeldstelle bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz/die Fahrpersonalverordnung ein Bußgeld über 75,00 € verhängt bekommen, weil er am 19.07.2006 innerorts von Bensheim ohne Tachoscheibe bei einer Kontrolle aufgefallen war.
Sein Glück war, dass er anlässlich derselben Fahrt vom 19.07.2006 bereits im August 2006 eine kostenpflichtige Verwarnung über 30,00 € von der Bußgeldstelle bei dem Regierungspräsidium in Kassel als in Hessen zentral zuständiger Bußgeldstelle bei "normalen" Verkehrsverstössen kassiert hatte, da er überdies nicht angeschnallt war.
Da er die akzeptierte, "billige" Verwarnung dokumentieren konnte, musste die Bußgeldstelle Gießen nun das "teure" Bußgeldverfahren einstellen, da nicht zwei Mal in derselben Sache sanktioniert werden darf ("nebis in idem").
Rechtsanwalt Stefan Krump - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand: April 2007.
Rechtsanwalt Stefan Krump
"Zuckerkoma" auf der Autobahn!
Ein Pkw-Fahrer hatte bei der Fahrt über die Autobahn nicht bemerkt, dass er langsam aufgrund von Unterzuckerung die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, dann Schlangenlinien fuhr und schließlich einen massiven Unfall verursachte.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs ein mit der möglichen Folge, dass über die Verhängung einer Geldstrafe hinaus hier Fahrerlaubnisentziehung drohte.
Nachdem von der Verteidigung ein erstmaliges Fehlverhalten bei ansonsten guter Insulineinstellung dargetan werden konnte, gelang es schließlich, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage von 500,00 € gemäß § 153 a StPO (sogenannte "Ackermann-Einstellung") zur Einstellung zu bringen mit der für den Betroffenen durchweg positiven Konsequenz, dass hier die Fahrerlaubnis unangetastet blieb und zudem in Flensburg kein Punkt eingetragen wurde.
Rechtsanwalt Stefan Krump - Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand: April 2007.
Rechtsanwalt Stefan Krump
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