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Mobbing - Kündigung - und was dann ?
Zum Gründungszuschuss eines Jungunternehmers


Arbeitnehmer die Ärger mit ihrem Arbeitsverhältnis haben drängen oft in die Selbstständigkeit. Leider gibt es jedoch auch hier unerwartete Probleme, wie ein von uns zu bearbeitender Fall zeigt:

Unser Mandant war als Handwerker abhängig beschäftigt. Nachdem das für ihn unangenehme Arbeitsverhältnis beendet wurde, beschloss er, sich nicht noch einmal vergangenem Ärger aus¬zusetzen und meldete ein Gewerbe an. Ganz unerfahren war er nicht, hatte er doch in der Ver¬gangenheit, nach Genehmigung durch seinen Arbeitgeber, bereits Handel mit Kleinmaschinen betrieben. Über großes Kapital verfügte er allerdings nicht. Aus diesen Gründen war er - wie dies oft bei Jungunternehmern der Fall ist - auf einen Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Diesen Gründungszuschuss bekommen Arbeitnehmer, wenn sie die Vor¬aussetzungen der §§ 57 SGB III ff. erfüllen.

Unserem Mandanten wurde jedoch der beantragte Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur verweigert. Die Arbeitsagentur begründete ihre Entscheidung damit, dass unser Mandant seinen Antrag verspätet, nämlich erst nach Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit, gestellt hatte. Dies war für den Mandanten zunächst einmal unerklärlich, hatte er doch mit seiner Arbeit, nämlich dem Betrieb eines Elektrohandwerks, speziell auf Fotovoltaik-Anlagen gerichtet, erst einige Zeit nach Antragstellung begonnen.

In einem umständlichen und entsprechend langen Verfahren kam dann endlich heraus, dass die Bundesagentur meinte, unser Mandant habe keinen "Neuantrag" gestellt, sondern das be¬stehende Gewerbe (Handel mit Kleinmaschinen) fortgesetzt. Der Arbeitsagentur musste im An¬schluss an diese Erkenntnis detailliert beschrieben werden, dass dem nicht so war. Die ent¬sprechenden Nachweise wurden erbracht. Zwischenzeitlich war die wirtschaftliche Situation für unseren Mandanten mehr als katastrophal, da er mit der Unterstützung durch die Arbeitsagentur durch den sogenannten Gründungszuschuss fest gerechnet hatte.

Nach detaillierter Sachverhaltsdarstellung überprüfte jedoch die Bundesagentur ihre Bescheide in einem Widerspruchsverfahren erneut und kam jetzt - für den Mandanten glücklicherweise - zu dem Ergebnis, dass der Gründungszuschuss doch gewährt wird. Immerhin erhielt der Mandant eine größere Nachzahlung, so dass er dadurch in der Lage war, sein Gewerbe erfolgreich fortzu¬setzen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt

Stand: September 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Zur Pflegeversicherung: Einordnung in die richtige Pflegestufe


Im Sozialrecht geht es in sehr vielen Fällen um Probleme bei der Einstufung des Pflegebedürftigen in die richtige Pflegestufe. In diesen Fällen ist nicht nur juristische Kompetenz, sondern auch Fleißarbeit gefragt. Wird bei der zuständigen Krankenkasse lediglich ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt, wird dieser oft nicht zur Zufriedenheit der Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen beschieden.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Einstufung meist ohne gerichtliche Auseinandersetzung dann antragsgemäß beschieden wird, wenn beim Antrag schon ein sogenanntes Pflegetagebuch mitgeliefert wird. Dieses Pflegetagebuch muss von den Angehörigen erstellt werden. Dabei muss man wissen, auf welche Pflegeleistungen es ankommt, d. h. welche Leistungen von dem Sachbearbeiter des Medizinischen Dienstes, der meist von der Krankenkasse zur Begutachtung geschickt wird, anerkannt werden. Hierzu ist nicht nur die Unterscheidung zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung notwendig, sondern man muss auch die üblicherweise anzuerkennenden Zeiten der Pflegeleistungen, die allgemein bestimmt sind, kennen. Dafür sind Insiderkenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Zusätzlich ist Fleißarbeit gefragt: Es notwendig, das Pflegetagebuch äußerst umfangreich und genau - natürlich wahrheitsgemäß - zu verfassen. Hierbei ist zu bedenken, dass gewisse Tätigkeiten nicht täglich, sondern nur ein- bis zweimal wöchentlich bzw. auch nur ein- bis zweimal monatlich erbracht werden müssen. Auch diese sind zu berücksichtigen. Wichtig ist auch, dass man an die sogenannten Pflegeerschwernisse denkt und diese ebenfalls ordnungsgemäß aufzeichnet.

Folgendes Beispiel mag dies belegen: Zu uns kam ein Pflegebedürftiger zusammen mit seiner Ehefrau, die ihn rund um die Uhr pflegte. Ihre Tätigkeit war nahezu aufopfernd. Er hatte bereits die Pflegestufe II erreicht und wollte in die Pflegestufe III eingestuft werden. Er stritt sich bereits in der zweiten Instanz beim Landessozialgericht mit der entsprechenden Krankenkasse. Das Landessozialgericht wies seine Berufung zurück. Damit stand fest: Die Pflegestufe III war für ihn auf diesem Verfahrensweg unerreichbar.

Wir haben uns sodann sehr lange mit seiner pflegenden Ehefrau unterhalten und ihre Leistungen sehr genau aufgeschrieben und dann in einem Pflegetagebuch zusammengestellt.

Dieses Pflegetagebuch haben wir zusammen mit einem neuen Antrag auf Einstufung in die Pflegestufe III zur gesetzlichen Krankenkasse gesandt. Die Krankenkasse ordnete eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst an. Ein Gutachter suchte unseren Mandanten zuhause auf. Dabei kannte er schon das Pflegetagebuch. Er diskutierte mit uns über die einzelnen Punkte. Zwar war er nicht immer der gleichen Meinung wie wir, im Ergebnis gewährte er jedoch die Pflegestufe III. Für unseren Mandanten war dies ein voller Erfolg. Er erhielt anstatt der bisherigen 410,00 € monatlich rückwirkend ab Antragstellung nunmehr 665,00 € monatlich. Diese Erhöhung wird sich ganz besonders dann bemerkbar machen, wenn seine Ehefrau die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr allein erbringen kann und zusätzlich einen professionellen Pflegedienst einschalten muss. Auch dann werden die Leistungen aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe III wesentlich besser sein als bisher. Der Erfolg des Mandanten ist darauf zurückzuführen, da er ein tadelloses Pflegetagebuch abgeliefert hat und dafür keine Mühe scheute.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt

Stand: August 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Scheinselbstständigkeit: Ein weiterer Punktesieg für Unternehmer und Gewerbetreibende
Sozialgericht Darmstadt weist Bescheid der Behörde zurück


Ein als selbstständig tätiger Kleinlastwagenfahrer überwarf sich mit seinem einzigen Auftraggeber (Unternehmer). Der Unternehmer beendete daraufhin das Vertragsverhältnis. Dies veranlasste den Fahrer gegen den Unternehmer rechtlich vorzugehen. Dabei schlug er u. a. einen Weg ein, der ihm keine großen Vorteile verschaffen konnte, für den Unternehmer jedoch existenzbedrohend war: Er begehrte nach § 7 a SGB IV die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Damit wollte er nachträglich den Status als Arbeitnehmer festgestellt haben. Mit dem begehrten Arbeitnehmerstatus hätte er kaum Vorteile erzielt, sein Auftraggeber wäre jedoch wirtschaftlich vernichtenden Nachzahlungsverpflichtungen ausgesetzt gewesen. Die Behörde (Deutsche Rentenversicherung) erließ antragsgemäß einen Bescheid, nach dem der Fahrer von Januar 1999 bis April 2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Damit war Scheinselbstständigkeit festgestellt. Dagegen musste der Unternehmer aus wirtschaftlichen Gründen klagen. Das Sozialgericht Darmstadt überprüfte die überwiegend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Abgrenzungsvoraussetzungen zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit, wie Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit, Einsatz von eigenem Kapital des Beschäftigten, Status der vorhergehenden Beschäftigungen und Art der Abrechnungen. Es kam zu dem Ergebnis, es liege kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit steht fest, dass der Fahrer Selbstständiger war und nicht Arbeitnehmer, wie er festgestellt wissen wollte. Mit ausschlaggebend für das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt war vor allem der bemerkenswerte Umstand, dass der Fahrer "erst nach Beendigung seiner Tätigkeit (also nach dem Zerwürfnis mit dem Unternehmer) einen Antrag nach § 7 a SGB IV auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status´" stellte. Denn dies - so das Sozialgericht Darmstadt - lasse den Schluss zu, dass auch der Fahrer zumindest innerhalb der Beschäftigungszeit selbstständig tätig sein wollte. (Sozialgericht Darmstadt: S 13 KR 82/05).

Damit stellt das Sozialgericht Darmstadt bei der Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt auch auf den Willen der Parteien ab. Diese Betrachtungsweise erscheint plausibel, denn letztlich soll ja das Gesetz die Scheinselbstständigen schützen, die gegebenenfalls nur auf Veranlassung des Auftraggebers einen Status wählen, den sie eigentlich nicht wünschen und nur wegen der sonstigen Gefahr der Beschäftigungslosigkeit akzeptieren. Steht jedoch fest, dass der Tätige die selbstständige Tätigkeit wählt, um die Vorteile, die dieser Status zulässt, zu erhalten, erscheint es rechtsmissbräuchlich, nach einer Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber anderes zu behaupten.

So muss es auch das Sozialgericht Darmstadt gesehen haben, das weiter in seinem Urteil vom 25.05.2007 ausführt: "zudem sah sich der Beigeladene zu 1 (hier: der Fahrer) erst nach der streitigen Beendigung der Zusammenarbeit veranlasst, die Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status´ zu beantragen und die Klägerin (hier: Unternehmer) einem Beitragsnachforderungsanspruch der Einzugsstelle auszusetzen."

Zu dem gleichen Ergebnis kam bereits das Arbeitsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 14.03.2002 (Az.: 11/7 Ca 30/01). Zwei Rechtsanwälte begehrten in einem Statusverfahren die Feststellung, nicht selbstständig, sondern angestellt gewesen zu sein, obwohl sie vertraglich eine Tätigkeit als freie Mitarbeiter vereinbart hatten. Dies ist besonders bemerkenswert, da man unterstellen kann, dass sie als Rechtsanwälte hätten wissen müssen, auf was sie sich bei Vertragsabschluss einlassen. Die beiden Rechtsanwälte waren mehrere Jahre in einer größeren Kanzlei im südlichen Teil des Kreises Darmstadt-Dieburg beschäftigt. Erwähnenswert ist zudem noch, dass eine der beiden Rechtsanwälte die Bezeichnung Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht führt, sie also besondere fachspezifische Kenntnisse vorgibt. Das Statusverfahren leiteten die beiden Volljuristen ein, nachdem sie von ihrem Dienstherrn aufgefordert wurden, nach begangenen Unregelmäßigkeiten die Kanzlei sofort zu verlassen. So war z. B. der eine Rechtsanwalt mehrfach wegen Verkehrsstraftaten, zuletzt sogar mit Unfallflucht, aufgefallen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte zu untersuchen, ob die beiden Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter tätig waren oder lediglich wegen Scheinselbstständigkeit den Status eines Arbeitsnehmers hatten. Hier prüfte das Arbeitsgericht Darmstadt - ähnlich wie das Sozialgericht im zuvor geschilderten Fall - die von der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine abhängige Beschäftigung, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis vorlag. Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14.03.2002 beeindruckt insbesondere deshalb, da es auch, wie das Sozialgericht, auf den Willen der Parteien abstellte. So ist in den Gründen des Urteils zu lesen: "Falls das Dienstverhältnis eines zugelassenen Anwalts gleichermaßen die Deutung als abhängige Beschäftigung wie auch als selbstständig freies Mitarbeiterverhältnis zulässt, wird auch darauf abzustellen sein, was die Vertragsparteien gewollt haben (vgl. BSG Urteil vom 14.05.1981 [in BB 1981, S. 1581])". In den weiteren Urteilsgründen betont das Arbeitsgericht nochmals, dass die Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter anzusehen seien, "... zumal auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Parteien als Volljuristen, in Kenntnis der Voraussetzungen und Rechtsfolgen, ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich als freies Mitarbeiterverhältnis geregelt und an dieser vertraglichen Gestaltung über Jahre hinweg festgehalten haben."

Beide Sachverhalte haben damit eine Gemeinsamkeit: Die Beschäftigten versuchten mit ihrem Begehren ihrem Dienstherrn möglichst hohen Schaden zuzufügen, indem sie ihn Nachzahlungsverpflichtungen der Sozialversicherungsbehörden aussetzten. Allein der Arbeitnehmerstatus hätte für die beschäftigten Antragsteller kaum Vorteile gehabt. Dadurch jedoch, dass sie ihre Dienstherren in ein gerichtliches Verfahren verwickelten, erhofften sie sich offensichtlich Abfindungen bzw. Entschädigungen im Wege eines Vergleiches. Dieses nicht ausgesprochene Verlangen erkannten jedoch die Gerichte und machten dem falschen Zauber schnell ein Ende. Perfides Verhalten führt in Statusverfahren doch nicht immer zum Erfolg. Dies ist gut für Unternehmer und Gewerbetreibende, die freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigen müssen.

Sozialgericht Darmstadt S 13 KR 82/05, noch nicht rechtskräftig
Arbeitsgericht Darmstadt 11/7 Ca 30/01

Vorschrift: § 7a SGB IV

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Stand: Juni 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Und die Krankenkasse zahlt doch


"Es könnte alles so einfach sein ... ist es aber nicht!" singen Die Fantastischen Vier und treffen damit den Nagel auf den Kopf. Oft ist es außerordentlich wichtig, selbst eine Krankenkasse zu verklagen, obwohl die Rechtslage einfach ist. So geschah es im Fall des Herrn J. aus G. bei Darmstadt.

Herr J. war als Selbstständiger freiwillig bei einer der bedeutendsten Krankenkassen Deutschlands versichert. Er war über einen längeren Zeitraum erkrankt und beabsichtigte - nach Besserung - seine Tochter in den USA zu besuchen. Die Krankenkasse bezahlte ordnungsgemäß Krankengeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dann beschloss sie, eine Begutachtung über die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst vornehmen zu lassen. Der Medizinische Dienst gab Herrn J. einen Termin bekannt. Herr J. beschloss, diesen Termin wahrzunehmen und dann seinen Flug in die USA anzutreten. Der Medizinische Dienst musste jedoch aus innerbetrieblichen Umständen diesen zunächst anberaumten Termin wieder absagen. Aus diesen Gründen verlegte Herr J. seine Flugreise auf einen etwas früheren Zeitpunkt, da es ihm mittlerweile gesundheitlich wesentlich besser ging. Er wollte - trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Ärzte - nur bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld von der Krankenkasse haben. Als er von seiner Urlaubsreise zurückkehrte, musste er feststellen, dass der Medizinische Dienst zwischenzeitlich einen Termin während dieser Urlaubsreise festgelegt hatte, Herrn J. jedoch zu diesem neuen kurzfristig anberaumten Termin nicht antreffen konnte. Die Krankenkasse stoppte daraufhin sofort die Krankengeldzahlungen, auch für einen Zeitraum, der lange vor der Urlaubsreise lag.

Herr J. legte den Sachverhalt in seinem Widerspruchsschreiben dar. Er wies darauf hin, dass er für das Platzen des ersten Begutachtungstermins nicht verantwortlich gemacht werden könne. Den zweiten Termin konnte er schon deshalb nicht wahrnehmen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verreist war. Die Krankenkasse schaltete jedoch auf Stur und blieb bei der ablehnenden Haltung in ihrem Widerspruchsbescheid. Herrn J. blieb nichts anderes übrig als zu klagen.

Zuständig war das Sozialgericht. Die Verfahrensdauer dort liegt bei etwa zwei Jahren. Fast so lange musste Herr J. auch warten, bis es zur ersten mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 13 KR 230/05) kam. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts Darmstadt konnte die starre Haltung der Krankenkasse nicht verstehen und riet dem Sitzungsvertreter der Krankenkasse dringend davon ab, das Verfahren fortzusetzen. Erst nach diesen eindeutigen gerichtlichen Belehrungen kam die Krankenkasse von ihrer bisherigen Haltung ab und erkannte den Anspruch des Herrn J. an. Herr J. bekam also, wie beantragt, das von ihm begehrte Krankengeld. Leider musste ein außerordentlich hoher Aufwand betrieben werden, um Herrn J. zu seinem eindeutig bestehenden Recht zu verhelfen. Das Ergebnis steht jedoch fest: sein Aufwand hatte sich gelohnt.

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Bickenbach bei Darmstadt
Stand: Juni 2007
Az. des Sozialgerichts Darmstadt: S 13 KR 230/05

Stand: Juni 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -

 

 

 

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