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Ehegattenunterhalt wegen Krankheit -
keine Kenntnis des Unterhaltspflichtigen erforderlich
Geschiedene Ehegatten haben auch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie während der Ehe erkrankt sind und die Krankheit sie in ihrer Erwerbsfähigkeit so einschränkt, dass sie ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft sichern können. Einzige Einschränkung: Die Krankheit muss "in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung" ausgebrochen sein. Dieses Kriterium ist nach Auffassung des Bundgerichtshofs jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn die Krankheit zwei Jahre nach der Scheidung ausgebrochen ist.
Unsere Mandantin litt seit Mitte der 1980er Jahre an Colitis Ulcerosa, einer schwerwiegenden Darmerkrankung. Nachdem sich die Symptome stetig verschlimmert hatten, musste ihr etwa 20 Jahre später - einige Zeit nach der Scheidung - später schließlich der gesamte Dickdarm entfernt werden. Spätestens hierdurch wurde sie vollständig erwerbsunfähig.
Sie forderte daraufhin Unterhalt wegen Krankheit. Ihr geschiedener Ehemann verweigerte die Zahlung. Die Sache musste gerichtlich geklärt werden.
Der Beklagte verlangte die Abweisung der Klage. Eines seiner Hauptargumente war, dass er von der Krankheit bis zu unserem Aufforderungsschreiben nichts gewusst habe. Das Amtsgericht Mosbach hielt diese Argumentation für nicht ausreichend, um der Klägerin den Krankheitsunterhalt zu verweigern und verurteilte den Beklagten.
Dieser legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte in der mündlichen Verhandlung unsere Rechtsauffassung: Entscheidend für die Gewährung von Unterhalt wegen Krankheit ist, dass die Krankheit in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der Ehescheidung, d.h. jedenfalls weniger als zwei Jahre danach, zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten führt. Ob der Beklagte von der Krankheit weiß oder wusste, ist irrelevant.
Die Sache wurde schließlich wegen anderer Fragestellungen durch Vergleich beendet.
Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach Az. 2 F 374/05, Teilurteil vom 26.11.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 16 UF 258/07
Rechtsanwalt Martin Wahlers
Rechtsanwalt Martin Wahlers
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