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Mobbing - Kündigung - und was dann ?
Zum Gründungszuschuss eines Jungunternehmers


Arbeitnehmer die Ärger mit ihrem Arbeitsverhältnis haben drängen oft in die Selbstständigkeit. Leider gibt es jedoch auch hier unerwartete Probleme, wie ein von uns zu bearbeitender Fall zeigt:

Unser Mandant war als Handwerker abhängig beschäftigt. Nachdem das für ihn unangenehme Arbeitsverhältnis beendet wurde, beschloss er, sich nicht noch einmal vergangenem Ärger aus¬zusetzen und meldete ein Gewerbe an. Ganz unerfahren war er nicht, hatte er doch in der Ver¬gangenheit, nach Genehmigung durch seinen Arbeitgeber, bereits Handel mit Kleinmaschinen betrieben. Über großes Kapital verfügte er allerdings nicht. Aus diesen Gründen war er - wie dies oft bei Jungunternehmern der Fall ist - auf einen Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit angewiesen. Diesen Gründungszuschuss bekommen Arbeitnehmer, wenn sie die Vor¬aussetzungen der §§ 57 SGB III ff. erfüllen.

Unserem Mandanten wurde jedoch der beantragte Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur verweigert. Die Arbeitsagentur begründete ihre Entscheidung damit, dass unser Mandant seinen Antrag verspätet, nämlich erst nach Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit, gestellt hatte. Dies war für den Mandanten zunächst einmal unerklärlich, hatte er doch mit seiner Arbeit, nämlich dem Betrieb eines Elektrohandwerks, speziell auf Fotovoltaik-Anlagen gerichtet, erst einige Zeit nach Antragstellung begonnen.

In einem umständlichen und entsprechend langen Verfahren kam dann endlich heraus, dass die Bundesagentur meinte, unser Mandant habe keinen "Neuantrag" gestellt, sondern das be¬stehende Gewerbe (Handel mit Kleinmaschinen) fortgesetzt. Der Arbeitsagentur musste im An¬schluss an diese Erkenntnis detailliert beschrieben werden, dass dem nicht so war. Die ent¬sprechenden Nachweise wurden erbracht. Zwischenzeitlich war die wirtschaftliche Situation für unseren Mandanten mehr als katastrophal, da er mit der Unterstützung durch die Arbeitsagentur durch den sogenannten Gründungszuschuss fest gerechnet hatte.

Nach detaillierter Sachverhaltsdarstellung überprüfte jedoch die Bundesagentur ihre Bescheide in einem Widerspruchsverfahren erneut und kam jetzt - für den Mandanten glücklicherweise - zu dem Ergebnis, dass der Gründungszuschuss doch gewährt wird. Immerhin erhielt der Mandant eine größere Nachzahlung, so dass er dadurch in der Lage war, sein Gewerbe erfolgreich fortzu¬setzen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt

Stand: September 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Scheinselbstständigkeit: Ein weiterer Punktesieg für Unternehmer und Gewerbetreibende
Sozialgericht Darmstadt weist Bescheid der Behörde zurück


Ein als selbstständig tätiger Kleinlastwagenfahrer überwarf sich mit seinem einzigen Auftraggeber (Unternehmer). Der Unternehmer beendete daraufhin das Vertragsverhältnis. Dies veranlasste den Fahrer gegen den Unternehmer rechtlich vorzugehen. Dabei schlug er u. a. einen Weg ein, der ihm keine großen Vorteile verschaffen konnte, für den Unternehmer jedoch existenzbedrohend war: Er begehrte nach § 7 a SGB IV die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Damit wollte er nachträglich den Status als Arbeitnehmer festgestellt haben. Mit dem begehrten Arbeitnehmerstatus hätte er kaum Vorteile erzielt, sein Auftraggeber wäre jedoch wirtschaftlich vernichtenden Nachzahlungsverpflichtungen ausgesetzt gewesen. Die Behörde (Deutsche Rentenversicherung) erließ antragsgemäß einen Bescheid, nach dem der Fahrer von Januar 1999 bis April 2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Damit war Scheinselbstständigkeit festgestellt. Dagegen musste der Unternehmer aus wirtschaftlichen Gründen klagen. Das Sozialgericht Darmstadt überprüfte die überwiegend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Abgrenzungsvoraussetzungen zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit, wie Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit, Einsatz von eigenem Kapital des Beschäftigten, Status der vorhergehenden Beschäftigungen und Art der Abrechnungen. Es kam zu dem Ergebnis, es liege kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit steht fest, dass der Fahrer Selbstständiger war und nicht Arbeitnehmer, wie er festgestellt wissen wollte. Mit ausschlaggebend für das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt war vor allem der bemerkenswerte Umstand, dass der Fahrer "erst nach Beendigung seiner Tätigkeit (also nach dem Zerwürfnis mit dem Unternehmer) einen Antrag nach § 7 a SGB IV auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status´" stellte. Denn dies - so das Sozialgericht Darmstadt - lasse den Schluss zu, dass auch der Fahrer zumindest innerhalb der Beschäftigungszeit selbstständig tätig sein wollte. (Sozialgericht Darmstadt: S 13 KR 82/05).

Damit stellt das Sozialgericht Darmstadt bei der Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt auch auf den Willen der Parteien ab. Diese Betrachtungsweise erscheint plausibel, denn letztlich soll ja das Gesetz die Scheinselbstständigen schützen, die gegebenenfalls nur auf Veranlassung des Auftraggebers einen Status wählen, den sie eigentlich nicht wünschen und nur wegen der sonstigen Gefahr der Beschäftigungslosigkeit akzeptieren. Steht jedoch fest, dass der Tätige die selbstständige Tätigkeit wählt, um die Vorteile, die dieser Status zulässt, zu erhalten, erscheint es rechtsmissbräuchlich, nach einer Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber anderes zu behaupten.

So muss es auch das Sozialgericht Darmstadt gesehen haben, das weiter in seinem Urteil vom 25.05.2007 ausführt: "zudem sah sich der Beigeladene zu 1 (hier: der Fahrer) erst nach der streitigen Beendigung der Zusammenarbeit veranlasst, die Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status´ zu beantragen und die Klägerin (hier: Unternehmer) einem Beitragsnachforderungsanspruch der Einzugsstelle auszusetzen."

Zu dem gleichen Ergebnis kam bereits das Arbeitsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 14.03.2002 (Az.: 11/7 Ca 30/01). Zwei Rechtsanwälte begehrten in einem Statusverfahren die Feststellung, nicht selbstständig, sondern angestellt gewesen zu sein, obwohl sie vertraglich eine Tätigkeit als freie Mitarbeiter vereinbart hatten. Dies ist besonders bemerkenswert, da man unterstellen kann, dass sie als Rechtsanwälte hätten wissen müssen, auf was sie sich bei Vertragsabschluss einlassen. Die beiden Rechtsanwälte waren mehrere Jahre in einer größeren Kanzlei im südlichen Teil des Kreises Darmstadt-Dieburg beschäftigt. Erwähnenswert ist zudem noch, dass eine der beiden Rechtsanwälte die Bezeichnung Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht führt, sie also besondere fachspezifische Kenntnisse vorgibt. Das Statusverfahren leiteten die beiden Volljuristen ein, nachdem sie von ihrem Dienstherrn aufgefordert wurden, nach begangenen Unregelmäßigkeiten die Kanzlei sofort zu verlassen. So war z. B. der eine Rechtsanwalt mehrfach wegen Verkehrsstraftaten, zuletzt sogar mit Unfallflucht, aufgefallen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hatte zu untersuchen, ob die beiden Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter tätig waren oder lediglich wegen Scheinselbstständigkeit den Status eines Arbeitsnehmers hatten. Hier prüfte das Arbeitsgericht Darmstadt - ähnlich wie das Sozialgericht im zuvor geschilderten Fall - die von der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine abhängige Beschäftigung, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis vorlag. Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14.03.2002 beeindruckt insbesondere deshalb, da es auch, wie das Sozialgericht, auf den Willen der Parteien abstellte. So ist in den Gründen des Urteils zu lesen: "Falls das Dienstverhältnis eines zugelassenen Anwalts gleichermaßen die Deutung als abhängige Beschäftigung wie auch als selbstständig freies Mitarbeiterverhältnis zulässt, wird auch darauf abzustellen sein, was die Vertragsparteien gewollt haben (vgl. BSG Urteil vom 14.05.1981 [in BB 1981, S. 1581])". In den weiteren Urteilsgründen betont das Arbeitsgericht nochmals, dass die Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter anzusehen seien, "... zumal auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Parteien als Volljuristen, in Kenntnis der Voraussetzungen und Rechtsfolgen, ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich als freies Mitarbeiterverhältnis geregelt und an dieser vertraglichen Gestaltung über Jahre hinweg festgehalten haben."

Beide Sachverhalte haben damit eine Gemeinsamkeit: Die Beschäftigten versuchten mit ihrem Begehren ihrem Dienstherrn möglichst hohen Schaden zuzufügen, indem sie ihn Nachzahlungsverpflichtungen der Sozialversicherungsbehörden aussetzten. Allein der Arbeitnehmerstatus hätte für die beschäftigten Antragsteller kaum Vorteile gehabt. Dadurch jedoch, dass sie ihre Dienstherren in ein gerichtliches Verfahren verwickelten, erhofften sie sich offensichtlich Abfindungen bzw. Entschädigungen im Wege eines Vergleiches. Dieses nicht ausgesprochene Verlangen erkannten jedoch die Gerichte und machten dem falschen Zauber schnell ein Ende. Perfides Verhalten führt in Statusverfahren doch nicht immer zum Erfolg. Dies ist gut für Unternehmer und Gewerbetreibende, die freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigen müssen.

Sozialgericht Darmstadt S 13 KR 82/05, noch nicht rechtskräftig
Arbeitsgericht Darmstadt 11/7 Ca 30/01

Vorschrift: § 7a SGB IV

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Stand: Juni 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Arbeitgeber bietet Prozessbeschäftigung an: Arbeitnehmer nimmt Kündigungsschutzklage zurück


In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt - Az: 1 Ca 93/07 - wurde wieder einmal mehr als deutlich, dass der Kündigungsschutzprozess ausschließlich aus dem Grund geführt wurde, eine Abfindung zu erzielen. Weniger stand, wie vom Gesetzgeber ursprünglich einmal angedacht, der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund.

Wegen des ungewissen Ausgangs eines Kündigungsschutzverfahrens und des damit für den Arbeitgeber verbundenen Verzugslohnrisikos, war bisher immer zu überlegen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ein sogenanntes Prozessbeschäftigungsverhältnis anbieten sollte. Ein solches befristetes Prozessbeschäftigungsverhältnis führt das gekündigte Arbeitsverhältnis mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten fort. Konkret muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber zahlt das vereinbarte Gehalt.

War bisher das Prozessbeschäftigungsangebot des Arbeitgebers eher ungünstig für den Ausgang des rechtshängigen Kündigungsschutzverfahrens, scheint die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2007 - 5 AZR 422/06 - dem Arbeitgeber Vorteile zu verschaffen: Der Arbeitgeber kann nämlich nunmehr leichter als bisher dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbieten, ohne befürchten zu müssen, seine Argumente für die Wirksamkeit seiner Kündigung im Kündigungsschutzverfahren ad absurdum zu führen.

Jedenfalls bot der im Verfahren 1 Ca 93/07 vor dem Arbeitsgericht Darmstadt verklagte Arbeitgeber eine Prozessbeschäftigung an. Der die Kündigungsschutzklage betreibende Arbeitnehmer sollte im Betrieb des Arbeitgebers nicht mehr weiterhin als Verkäufer arbeiten, sondern, rechtlich zulässig, als Hilfskraft beschäftigt werden. Der Arbeitnehmer nahm jedoch diese Arbeit nicht an und nahm einen Tag später die Klage zurück.

Rechtsanwalt Mirko Walbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht (Bickenbach), sagt hierzu: Das Kündigungsschutzgesetz ist nach wie vor für den Arbeitnehmer ein äußerst wichtiges Instrument, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Das Angebot der Prozessbeschäftigung, nunmehr durch die neue Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts erleichtert, lässt jedoch leichter erkennen, ob ein Arbeitnehmer ein wirkliches Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes hat oder nur aus taktischen Gründen das Kündigungsschutzverfahren einleitet.

Bickenbach, den 08.06.2007, mitgeteilt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht, Bickenbach bei Darmstadt

Stand: Juni 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Hartz IV-Behörde revidiert strenge Haltung gegenüber einer Jungunternehmerin


Ein Ehepaar beantragte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - also Hartz-IV - gegenüber der Kreisagentur für Beschäftigung bei einem Landkreis in Südhessen. Die Ehefrau hatte wenig Chancen, eine abhängige Beschäftigung zu finden und machte sich selbständig. Aufgrund ihres Fleißes konnte sie bereits nach kurzer Zeit kleine Gewinne erzielen. Zusammen mit dem ebenfalls beantragten und erhaltenen Existenzgründungszuschuss konnte sie insgesamt monatlich über unterschiedliche Geldbeträge verfügen. Die über den Hartz-IV-Antrag zu entscheidende Kreisagentur für Beschäftigung verrechnete jedoch die Einkünfte mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II), so dass im Ergebnis an die anspruchstellenden Ehegatten nichts oder nur wenig ausbezahlt wurde.

Hiergegen richtete sich ihr Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der der Ehefrau einerseits zufließende Existenzgründungszuschuss nicht über den Umweg über Hartz-IV versagt werden dürfe. Die Kreisagentur für Beschäftigung überprüfte daraufhin ihre ursprüngliche Entscheidung und gab dem Widerspruch - zwar ohne nachvollziehbare Begründung - statt. Damit hatte sich der Mut der Ehefrau, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und der damit zusammenhängende Fleiß gelohnt.

Stand: Mai 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -


Arbeitsgericht Hanau versucht Ansprüche auf Prozesskostenhilfe ungerechtfertigterweise zu kürzen


Der in Bickenbach bei Darmstadt wohnende Kläger beantragte Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung nach § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz für einen im gleichen Ort praktizierenden Rechtsanwalt in einem rechtshängigen Arbeitsgerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Hanau. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 03.01.2007 - 1 Ca 331/06 - wurde der vom Kläger benannte Rechtsanwalt "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort" beigeordnet. Gegen diese Einschränkung wehrte sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, da er der Auffassung war, er sei ohne Weiteres berechtigt, einen an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu bevollmächtigen. Durch die notwendige Reise zum Prozessgericht - ca. 80 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt - entstünden keine zusätzlichen Kosten für die Staatskasse, da anfallende Reisekosten und Abwesenheitsgelder immer noch geringer als die Kosten für einen zusätzlichen Terminsvertreter mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts seien. Das Arbeitsgericht Hanau hat der sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 07.02.2007 nicht abgeholfen. Die Sache wurde dem Beschwerdegericht (Hessisches Landesarbeitsgericht) vorgelegt. Dieses hielt die Beschwerde für begründet (Beschluss vom 09.05.2007 - 7 Ta 57/07); die beantragten Reisekosten und Abwesenheitsgelder sind somit zu erstatten.

Das Beschwerdegericht vertrat im Gegensatz zum Arbeitsgericht Hanau folgende Auffassung:

Die Zuziehung eines in ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei stelle dabei im Regelfall schon deshalb eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, da die Partei dadurch die Kosten für eine Informationsreise zu einem am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt spart. Dann dürfe jedoch der Kläger nicht schlechter gestellt werden, als eine Partei, die einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätte der Partei auf ihren Antrag hin ein Verkehrsanwalt an ihrem Wohnort beigeordnet werden müssen. Durch die vom Kläger gewählte Maßnahme, nämlich seinen am Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beim Prozessgericht auftreten zu lassen, wurden jedoch die Kosten für einen solchen Verkehrsanwalt gespart. Aus diesen Gründen seien die Mehrkosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) des am Wohnort ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts müssten jedoch gegeben sein, was das Beschwerdegericht für diesen Fall bejahte.

Aktenzeichen Arbeitsgericht Hanau: 1 Ca 331/06
Hessisches Landesarbeitsgericht: 7 Ta 57/07

Stand: Mai 2007.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht -

 

 

 

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