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Nicht geschuldete Schönheitsreparaturen - zur Verjährungsfrist eines möglichen Ersatzanspruches des Mieters

Grundsätzlich kann ein Mieter vom Vermieter verpflichtet werden, anfallende Schönheitsreparaturen in der Mietswohnung auszuführen. In aller Regel geschieht dies durch entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Die Rechtsprechung zur Formulierung einer wirksamen Klausel hinsichtlich der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist sehr umfassend. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Formulierungen, gerade in älteren Mietverträgen, unwirksam ist, da gegen Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung verstoßen wurde. So ist beispielsweise die Vereinbarung eines starren Fristenplans, wonach Schönheitsreparaturen zwingend in bestimmten Zeitabständen durchzuführen sind, unwirksam. Welche Rechte aber stehen einem Mieter zu, der erst nach erfolgter Ausführung von Schönheitsreparaturen erfährt, dass er hierzu gar nicht verpflichtet war? Die vom Mieter durchgeführten Arbeiten gelten in einem solchen Fall als Aufwendungen auf die Mietsache, dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten zu. Wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.05.2011 Az.:VIII ZR 195/10 klargestellt hat, unterliegt dieser Anspruch der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB, dass bedeutet, der Anspruch verjährt binnen sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Tipp! Lassen Sie Ihre Vereinbarung hinsichtlich Schönheitsreparaturen vom Fachmann überprüfen. Waren Sie nicht zur Renovierung verpflichtet, steht Ihnen ein Ersatzanspruch zu. Die aufgeführte Verjährungsfrist ist zwingend zu beachten. Gegebenenfalls sind verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen.


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