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Feierabend unter dem Weihnachtsbaum
Die Vorfreude auf das Weihnachtsfest steigt proportional mit dem Stresspegel angesichts einiger erforderlicher Vorbereitungen. Wohl demjenigen, der mit günstigen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit, des Entgelts und des Urlaubs gesegnet ist. Heiligabend und Sylvester sind keine gesetzlichen Feiertage, vielmehr sind beide Tage normale Arbeitstage. Hierzu kann es abweichende Regelungen oder betriebliche Gepflogenheiten geben wie beispielsweise diejenige, dass nur bis 12 Uhr mittags zu arbeiten oder gar Betriebsurlaub zu nehmen ist. Es lohnt sich deshalb, bei dem Arbeitgeber die Einsicht des Tarifvertrags zu verlangen, sich bei dem Betriebsrat zu informieren oder einen gesonderten Blick auf den Aushang am Schwarzen Brett zu werfen. Wird eine Urlaubs- oder Halbtagsregelung vom Arbeitgeber jedes Jahr erneut und ausdrücklich unter Vorbehalt gewährt, sollten Sie die Regelung im Fall der plötzlichen Weigerung des Arbeitgebers überprüfen lassen, da nicht jede Widerrufs- und Freiwilligkeitsklausel wirksam ist. Gleiches gilt für die Leistung von Weihnachtsgeld, welche von vielen in Anbetracht wachsender Geschenkewünsche im Vorhinein oft fest einkalkuliert wird. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig bei Ihrem Anwalt, damit einem entspannten Weihnachtsfest nichts im Wege steht.
mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Eisenreich-Meißner, Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, Gernsheim, www.dingeldein.de
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