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Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Sperrzeiten
Im Rahmen von Verhandlungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt das Hauptaugenmerk meist auf den finanziellen Konditionen der Beendigung. Dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld führen können, wird allzu oft übersehen.
Die Regelungen über Sperrzeiten sollen die Versichertengemeinschaft vor Leistungsfällen schützen, welche durch versicherungswidriges Verhalten verursacht werden. Ein solches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn man ein Beschäftigungsverhältnis löst oder durch sein Verhalten Anlass für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Der Gesetzgeber nennt dies Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Sperrzeiten können bei Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer, bei Kündigungen durch den Arbeitgeber aber auch bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt werden.
Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit. Betroffene Personen erhalten kein Arbeitslosengeld, die Sperrzeit kann darüber hinaus dazu führen, dass der Krankenversicherungsschutz zeitweilig entfällt. Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Dauer der Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen.
Nicht jede Arbeitsaufgabe führt automatisch zur Verhängung einer Sperrzeit. Liegt ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vor, darf die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen. Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung kann z.B. in gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegen. Auch familiäre Gründe können eine Eigenkündigung rechtfertigen, beispielsweise der Zuzug zu einem Ehegatten oder die Pflege eines nahen Angehörigen. Kündigt der Arbeitgeber, kommt eine Sperrzeit meist nur bei Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, in Betracht. Droht dem Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen, z.B. wegen einer Betriebsschließung, und schließen beide Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag, kann keine Sperrzeit verhängt werden. Gleiches gilt bei bereits erfolgter Kündigung, wenn sodann ein Abwicklungsvertrag oder ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Häufig wird bei einer verhaltensbedingten Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich festgehalten, dass die Kündigung nicht auf verhaltensbedingten Gründen sondern aus anderen Gründen erfolgte. In einem solchen Fall ist die Bundesagentur für Arbeit aber nicht an den Wortlaut des Vergleiches gebunden, wenn die Kündigung tatsächlich auf verhaltensbedingten Gründen beruhte.
Wenn bereits ein Bescheid über die Verhängung einer Sperrzeit ergangen ist, kann man gegen einen solchen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, in vielen Fällen ist eine Überprüfung auch noch nach Ablauf eines Monats möglich.
Gerade bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und bei gerichtlichen Vergleichen sollte man sich fachkundig beraten lassen, denn die Freude über eine Abfindung kann sich sehr schnell in Frust verwandeln, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Peer Frank, Fachanwalt für Sozialrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte, Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt, www.dingeldein.de
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