Änderung des Pflegezeitgesetzes ab dem 01.01.2012
Das Pflegezeitgesetz aus dem Jahre 2008 regelt eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht, grundsätzlich bis zu sechs Monaten. Ein finanzieller Ausgleich für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Pflegezeitgesetz 2008 nicht.
Ab dem 01.01.2012 soll sich das ändern:
Vorgesehen ist, dass Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung eine Verringerung ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Dauer bis maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden vornehmen können. Damit sollen sie leichter als bisher in der Lage sein, einen Familienangehörigen neben der Erwerbstätigkeit zu pflegen. Das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Entgelt ist während der Dauer der Pflegezeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufzustocken. Dies soll entweder zu Lasten eines bestehenden Wertguthabens oder allein durch den Arbeitgeber erfolgen. Nach der Pflegezeit erhöht der Mitarbeiter seine Arbeitszeit wieder auf 100 %. Das Arbeitsentgelt wird weiter nur in reduziertem Umfang gezahlt, bis der Saldo insgesamt ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber kann für die Finanzierung etwaiger Lohnzuschüsse ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlicher Aufgaben beantragen. In der Nachpflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil von dem Gehalt ein und zahlt dieses an das Bundesamt zurück.