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Dresscode bei der Arbeit - Wie weit kann der Arbeitgeber gehen?

Das Landesarbeitsgericht Köln durfte sich in seiner Entscheidung vom 18.08.2010 - Az.: 3 TaBV 15/10 zu den Grenzen des Weisungsrechts eines Arbeitgebers hinsichtlich des Erscheinungsbildes seiner Mitarbeiter auseinandersetzen. Der amüsant zu lesenden Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betriebsrat eines Sicherheitsunternehmens, das am Flughafen Köln/Bonn Flugpassagiere kontrolliert, klagte gegen Bestimmungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden war und eine Trageordnung für Dienstbekleidung mit umfangreichen Tragevorschriften enthielt. Die Klauseln enthielten u.a. folgende Anweisungen: "Das Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Emblemen etc. zu tragen bzw. andersfarbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen. Fingernägel (Länge und Farbe) sind jederzeit gepflegt zu halten; sie sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen. Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet. Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet. Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt."

Der Betriebsrat begründete seine Klage mit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der einzelnen Mitarbeiter. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Tragevorschriften im Hinblick auf die Notwendigkeit eines ordentlichen und einheitlichen Auftreten des Kontrollpersonals gerechtfertigt seien. Insbesondere die Länge der Fingernägel diene auch dazu, Verletzungen bei den zu kontrollierenden Passagieren zu vermeiden. Zudem sei das Tragen von Unterwäsche notwendig, um das Eigentum des Arbeitgebers an der Dienstkleidung vor frühzeitiger Abnutzung zu schützen.

Das Arbeitsgericht Köln billigte uneingeschränkt die Tragevorschriften hinsichtlich der Fingernägel und Haare. Demgegenüber entschied das Landesarbeitsgericht Köln, dass die Regelungen, welche die Einfarbigkeit der Fingernägel und die Frisur vorschreiben, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter darstellen. Der Arbeitgeber habe die Grundrechte der Arbeitnehmer und insbesondere deren Persönlichkeitsrecht zu achten. Somit sei eine dieses Recht einschränkende Regelung nur zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge. Sie müsse geeignet im Hinblick auf die Verfolgung eines legitimen Zieles sein, sowie erforderlich und angemessen. Dabei bedeute "erforderlich", dass es im Hinblick auf das Ziel kein gleich wirksames, aber milderes Mittel geben darf und "angemessen", dass eine Abwägung widerstreitender Interessen zugunsten des Arbeitgebers ausfallen müsse. Das Landesarbeitsgericht Köln sah in der Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Mitarbeiter zwar ein legitimes Ziel.

Dies werde jedoch in erster Linie bereits durch die einheitliche Dienstkleidung erreicht. Die Einfarbigkeit der Fingernägel habe demgegenüber allenfalls untergeordnete Bedeutung und sei damit schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich, das Ziel zu erreichen. Die Klausel, welche generell die Natürlichkeit der Haarpracht verlangt, sei - abgesehen von ihrer Unbestimmtheit - ebenfalls bereits keine geeignete Regelung, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erzielen, da die einzelnen Mitarbeiter ohnehin unterschiedliche Frisuren und Haarfarben hätten. Die Klausel beinhalte insbesondere keinen "angemessenen" Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dies gelte insbesondere für das weitestgehend verbotene Tragen eines Haarteils, weil dies für das Selbstwertgefühl und somit für das Persönlichkeitsrecht eines unter frühem Haarverlust leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein könne.

Das Gericht billigte jedoch die Pflicht zum Tragen von Unterwäsche und die Festlegung der Farbe sowie das Verbot von Mustern auf der Unterwäsche im Hinblick auf ein ordentliches Erscheinungsbild und die Langlebigkeit der Dienstkleidung. Dem Inhalt dieses Urteils ist zu entnehmen, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei Arbeitnehmern mit Kundenkontakt einen Dresscode vorzugeben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Beschluss letztlich deutlich gemacht, dass die Frage der Zulässigkeit eines Dresscodes immer eine Frage des Einzelfalles ist. Was für das eine Unternehmen gemessen am grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter unverhältnismäßig ist, kann für ein anderes Unternehmen wiederum gerechtfertigt sein. Dabei lässt das Landesarbeitsgericht erkennen, dass es bei Kleidung relativ großzügig ist und selbst die Farbe der Unterwäsche für regelbar hält, während am Körper selbst (Beispiel: Farbe der Fingernägel), dann offensichtlich das Persönlichkeitsrecht der Arbeitgeber vorgeht.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Dingeldein • Rechtsanwälte,
Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt


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