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Die Abmahnung (im Arbeitsrecht)

Verstößt der Arbeitnehmer willentlich gegen eine Vertragspflicht, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen.

Der Pflichtverstoß als Voraussetzung

Ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht kann sein:

  • Nichtleistungen wie Verspätungen, die Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen oder die Verweigerung von Arbeit
  • Minderleistungen, d.h. zu langsame oder fehlerhafte Arbeit
  • Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten, wie zum Beispiel die Nichtanzeige einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung wie etwa die Nichtbeachtung eines Alkoholverbots oder eines Verbots von privaten Telefonaten bzw. das Nutzen von sozialen Medien im Internet oder schließlich Diebstähle oder Unterschlagungen von Gegenständen oder Geld.

Hat der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen, wird vermutet, dass dieser Pflichtverstoß auch rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Das heißt, dass Sie als Arbeitnehmer darlegen müssen, dass es einen Rechtfertigungsgrund für Ihr Verhalten gab oder dass kein Verschulden vorlag. So ist eine Verspätung beispielsweise nicht schuldhaft, wenn Sie den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen und mit diesen Verkehrsmitteln aufgrund außergewöhnlicher Umstände an einem bestimmten Tag nicht oder nicht rechtzeitig befördert werden, wie das zum Beispiel bei einem Ausfall der S-Bahn oder U-Bahn der passieren kann.


Krankheitsbedingte Fehlzeiten

Gut zu wissen ist, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zu einer Abmahnung berechtigen, da man für Erkrankungen nichts kann.


Keine bloßen "Lappalien"

Außerdem müssen die Vertragsverstöße einigermaßen schwer sein. Bloße "Lappalien" können nicht abgemahnt werden.


Der Kündigungsschutzprozess

In einem Kündigungsschutzprozess wegen einer verhaltensbedingten Kündigung muss zunächst eine Abmahnung erfolgt sein, ansonsten ist die Kündigung schon deswegen unwirksam. Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben. D.h. er muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf "häufiges Zuspätkommen" oder "mangelhafte Arbeitsleistungen" sind keine Abmahnungen. Außerdem muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Schließlich muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.


Abmahnungsberechtigte Personen

Abmahnungen werden zwar in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgesprochen, doch es sind alle Personen, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, zur Abmahnung berechtigt sowie all diejenigen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen können.


Keine mehrfachen Abmahnungen erforderlich

Wichtig ist, dass eine einzige Abmahnung genügt, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können. Allerdings ist eine Kündigung nur möglich, wenn der gekündigte Vertragspartner nach (zurecht) erteilter Abmahnung dieselbe Art von Pflichtverstoß begangen hat.


Lang zurückliegende Pflichtverstöße

Der Arbeitgeber kann auch lang zurückliegende Pflichtverletzungen abmahnen, z.B. kann er nach verlorenem Kündigungsschutzprozess die streitige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers noch nachträglich abmahnen. Grundsätzlich verlieren Abmahnungen aber nach einer gewissen Zeit ihre Wirkung: Hat sich der abgemahnte Vertragspartner über eine längere Zeit hinweg keine erneuten gleichartigen Pflichtverstöße zuschulden kommen lassen und erlaubt er sich dann wieder einen Fehltritt, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein.


Ihr Verhalten nach einer Abmahnung

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemahnt worden sind, sollten Sie dies nicht einfach auf sich beruhen lassen. Ratsam ist es immer, unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung zum Beispiel mit Kollegen zu sprechen, die bei dem fraglichen Vorfall zugegen waren und Ihre Version des Geschehens bestätigen können. Sie sollten keine schriftlichen Abmahnungen unterschreiben, die aus Ihrer Sicht unbegründet sind. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie nämlich nicht bloß den Erhalt der Abmahnung, sondern erkennen ihre sachliche Berechtigung an. Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen hat, kann es sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen und vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er diese zur Personalakte gibt. Eine solche Gegendarstellung ist immer möglich, d.h. auch dann, wenn die Abmahnung berechtigt war. Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, können Sie bei ihm um Unterstützung und Vermittlung bitten. Wenn die Abmahnung nicht berechtigt war, haben Sie einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung. Falls der Arbeitgeber die nicht berechtigte Abmahnung darüber hinaus sogar in Ihre Personalakte aufgenommen hat, können Sie außerdem verlangen, dass sie aus der Akte entfernt wird. Den Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der (nicht berechtigten) Abmahnung können Sie im Wege einer Klage durchsetzen. In einem solchen Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Zu guter Letzt ist noch anzumerken, dass der Arbeitgeber von einer nicht berechtigten Abmahnung herzlich wenig hat. In einem späteren Kündigungsschutzprozess muss er darlegen und beweisen, dass die Abmahnung genau genug formuliert und sachlich berechtigt war.

Alles Wichtige zum Thema Abmahnung können Sie sich auch anschaulich im Video Abmahnung ansehen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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