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Wonach richtet sich die Höhe des Unterhalts?

Wer Kinder hat, muss für sie Kindesunterhalt leisten. Das kann in Form von Betreuung und finanzieller Unterstützung erfolgen. Trennt sich das Paar, muss derjenige, der arbeiten geht, seinen Partner unterstützen, der auf die Kinder aufpasst und so auf ein eigenes Vollzeit-Einkommen verzichtet. Bis zur Scheidung muss er also zusätzlich Trennungsunterhalt zahlen. Wonach bemisst sich, wie viel an Unterhalt zu leisten ist?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. In der Regel ist jedenfalls ein Mindestunterhalt zu zahlen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bemisst sich nach seinem Einkommen und sonstigen Vermögen. Zur Unterhaltsberechnung ist der dazu verpflichtet, Kontoauszüge und Verträge vorzulegen.

Die Bedürftigkeit des Kindes bemisst sich grundsätzlich nach seinem Lebensbedarf entsprechend seines Alters. Es ist Unterhalt für sein leibliches Wohl sowie für seine Ausbildung zu leisten. Die Un-terhaltspflicht endet daher auch nicht mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst mit Beendigung einer vollständigen Ausbildung. Das kann auch ein Studium umfassen.

Die Bedürftigkeit des Lebenspartners bemisst sich danach, wie viel Zeit er für die Betreuung aufwenden muss. Bei einem Kleinkind kann da die Erwerbstätigkeit zunächst vollständig wegfallen, während bei einem größeren Kind zu erwarten ist, dass zumindest in Teilzeit gearbeitet wird.

Die Höhe des Unterhalts ist häufig größter Streitpunkt. Sie bemisst sich daher neben den konkreten Anhaltspunkten des Einzelfalls auch an Leitlinien. Hierzu herangezogen wird die Düsseldorfer Tabelle. Diese beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familien-gerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Jedes Jahr erscheint eine Neuauflage der Düsseldorfer Tabelle.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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