URTEILE & KOMMENTARE
Wie ist das mit dem Ein- und Auszug von WG-Mitbewohnern?


Urteil: Landgericht Berlin,
Urteil v. 23.03.2016, Az.: 65 S 314/15

Bei den steigenden Mietpreisen gibt es längst nicht mehr nur unter Studenten WG's, es teilen sich auch junge Arbeitnehmer in Ballungsgebieten Wohnungen und Mietzins. Doch was ist, wenn einer nicht zahlt, was, wenn einer ausziehen möchte?

Maßgeblich ist zunächst, was im #Mietvertrag steht. Ist dort nur ein Mieter eingetragen, ist auch nur dieser Vertragspartner geworden. Das bedeutet, dass er für jedes Fehlverhalten der anderen Mieter gegenüber dem Vermieter haftet. Er kann aber auch allein Entscheidungen treffen.

Sind im Mietvertrag alle in der Wohnung gemeinschaftlich wohnenden Personen eingetragen, ist es dem Vermieter zu unterstellen, dass er weiß, dass die Wohngemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist. Das bedeutet, dass für die Mitglieder der WG ein Wechselrecht besteht, sofern dieses nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.

Der Vermieter muss bei Auszug eines Mieters diesem nicht gesondert zustimmen. Die Mieter müssen ihm allerdings den Wechsel des Mieters anzeigen.

Aber auch in der besonderen Konstellation einer WG kann der Eigentümer ausnahmsweise einen Mieterwechsel ablehnen, wenn er hierfür einen wichtigen Grund hat. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn der Nachmieter nicht liquide ist.


Fazit

Dem Eigentümer obliegt stets ein Mitspracherecht. Das ist so bei einem Untermietvertrag, bei dem gar keine Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Untermieter bestehen. Erst Recht ist dies so bei einer Wohngemeinschaft, bei der jeder einzelnen Mieter Vertragspartner des Vermieters ist.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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