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Wie berechnet sich die Nutzungsausfallentschädigung bei unberechtigter Entziehung des Firmenfahrzeugs?

In dem Artikel "Arbeitgeber verlangt Firmenfahrzeug zurück - Was müssen Arbeitnehmer beachten?" haben wir dargestellt, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Eigentümerstellung ein Firmenfahrzeug stets herausverlangen kann. Neben dieser sachenrechtlichen Dimension steht jedoch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Abrede, wonach es dem Arbeitnehmer gestattet ist, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen, begeht der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung, wenn er das Fahrzeug unberechtigt herausverlangt. Häufig ist in der Praxis vor allem der Fall, dass dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird und der Arbeitgeber das Firmenfahrzeug unverzüglich und nicht erst zum Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses herausverlangt.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz des durch die Entziehung des Fahrzeugs entstandenen Schadens nach §§ 280 I Satz 1 i.V.m. 283 Satz 1 BGB. Wie sich der Nutzungsausfallschaden konkret berechnet, war lange unklar. Häufig wurde etwa auf Listen des ADAC zurückgegriffen.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt mittlerweile jedoch eine klare Rechtsauffassung zu der Frage, wie sich ein Nutzungsausfallschaden berechnet (Urteil des BAG vom 21.03.2012; Az.: 5 AZR 651/10): Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Arbeitgeber das Firmenfahrzeug nicht unberechtigterweise herausverlangt hätte. Zur genauen Berechnung sei dabei eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung vorzunehmen.

Dabei steht dem Arbeitnehmer der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zu. Nach § 6 I Nr. 4 des Einkommenssteuergesetzes ist die private Nutzung des Firmenfahrzeugs zu versteuern. In dem zugrunde liegenden Fall war die klagende Arbeitnehmerin dazu verpflichtet, die private und mit 277,00 bewertete Nutzung für einen gesamten Monat zu versteuern, obwohl ihr in dem betreffenden Monat aufgrund des Herausgabeverlangens ihres Arbeitgebers eine Nutzung für 22 Tage nicht mehr zur Verfügung stand. Ihr wurde ein Anspruch auf eine kalendertägliche Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Dieser wurde auf der Grundlage der obigen Ausführungen mit exakt 203,13 € beziffert.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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