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Wann macht ein Ehevertrag Sinn?

Der Versorgungsausgleich im Falle einer Trennung ist gesetzlich geregelt. Wann lohnt es sich, von den gesetzlichen Möglichkeiten abzuweichen und einen Vertrag aufzusetzen?

Ist zwischen dem Ehepaar nichts vereinbart, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sorgt für einen fairen finanziellen Ausgleich desjenigen Partners, der sich z.B. um die Kindererziehung gekümmert hat und in dieser Zeit nicht berufstätig war. Für die meisten Paare ist diese gesetzliche Regelung die vernünftigste.

Ist das Vermögen des einen Ehepartners auffällig höher als das des anderen oder bringt der eine Ehepartner z.B. einen Betrieb mit in die Ehe, kann es ratsam sein, jenseits des Gesetzes vertragliche Regelungen zu vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden und kann jederzeit, auch während der Ehe, geschlossen werden.

Zumeist wird eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, die Modifikation kann dann ganz nach den individuellen Bedürfnissen des Paares getroffen werden. Hier können verschiedene gesetzliche Regelungen, wie z.B. der Versorgungsausgleich, einvernehmlich ausgeschlossen werden.

Es ist jedoch Vorsicht geboten: Benachteiligt der Ehevertrag einen Ehegatten übermäßig, oder ist gar eine Regelung bezüglich der Kinder darin getroffen, kann er sittenwidrig und mithin nichtig sein.

Wer sich gegen einen Versorgungsausgleich entscheidet, für den hat auch das Gesetz eine Regelung getroffen, eine individuell vertragliche Regelung ist also nicht zwingend erforderlich. bei der sogenannten Gütertrennung wird das Vermögen des einen Partners strikt von dem des anderen Partners getrennt. Im Falle der Scheidung findet dann kein Zugewinnausgleich statt. Diese gesetzliche Regelung gilt allerdings nicht automatisch, deren Geltung muss ausdrücklich erklärt werden. Sie ist zumeist aufwendig, da sie erfordert, dass jede Anschaffung während der Ehe dokumentiert wird, damit sie im Falle der Trennung dem entsprechenden Partner zugeordnet werden kann.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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