URTEILE & KOMMENTARE
Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe: Wer entscheidet über den Nachlass?


Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 13. Mai 2016, Az.: 15 W 594/15

Je mehr Akteure in einer Erbschaftsangelegenheit involviert wird, desto komplizierter wird es. Da sind Streitigkeiten häufig nicht ausgeschlossen. Verwendet der Erblasser jedoch die juristischen Begrifflichkeiten, ist ganz klar bestimmt, wer was wann regeln kann.

Vorranging kommt es auf den Willen des Erblassers an. Kommt es dem Erblasser darauf an, zu verfügen, wer erbt, wenn der Erbe stirbt, oder dass der Nachlass an jemand anderen weitergegeben wird, wenn der Erbe heiratet oder Kinder bekommt, kann er Vorerben und Nacherben einsetzen, und gegebenenfalls auch Ersatzerben bestimmen.

Bestimmt der Erblasser, dass sein Nachlass zunächst an die eingesetzten Erben und zu einem späteren Zeitpunkt an gewisse andere Personen fallen soll, kann er in seinem Testament dazu Vorerben und Nacherben bestimmen. Zunächst erbt dann der Vorerbe. Mit dem vom Erblasser festgelegten Ereignis fällt der Nachlass an den Nacherben. Der Nacherbe übernimmt dann den Nachlass vom Vorerben. Das bestimmte Ereignis kann den Tod oder auch die Hochzeit des Vorerben darstellen. Gut zu wissen: Die Vorerben dürfen grundsätzlich nur über den Nachlass verfügen, wenn die Nacherben zustimmen. Das hat den Sinn und Zweck, dass auch für den Nacherben noch ein gewisser Nachlass vorhanden bleibt, ohne dass der Vorerbe schon alles verbraucht hat.

Bestimmt der Erblasser einen Ersatzerben, fällt der Nachlass des Verstorbenen an ihn, wenn der Erbe stirbt oder das Erbe ausschlägt. Auch für den Fall, dass der Nacherbe verstirbt, kann der Erblasser einen Ersatzerben einsetzen. Ob die Ersatzerben ihre Zustimmung über die Verfügungen der Erben bezüglich des Nachlasses erteilen dürfen, ist vom Einzelfall abhängig.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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