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Urlaubsabgeltungsverzicht durch finanzielle Ausgleichsklausel

Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung durch eine finanzielle Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

Kündigungsrechtliche Streitigkeiten enden häufig in einem gerichtlichen Vergleich. In einem gerichtlichen Vergleich wird kein Urteil gesprochen, sondern die Arbeitsvertragsparteien einigen sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, indem der Arbeitgeber z.B. eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt. Der Arbeitgeber möchte aber nicht zusätzlich noch eine Urlaubsabgeltung zahlen müssen. Deshalb wird oft eine finanzielle Ausgleichsklausel vereinbart.

Es stellt sich die Frage bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ob ein Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich seinen Urlaubsanspruch abgelten lassen kann, wenn zuvor eine solche finanzielle Ausgleichsklausel vereinbart wurde.


Hier gibt es eine Änderung in der Rechtsprechung.

Bislang bedurfte es bei einer finanziellen Ausgleichsklausel in einem Vergleich eine zusätzliche Regelung, wonach vereinbart wurde, dass der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub "in natura" gewährt wurde. Danach konnte der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Inzwischen vertritt die Rechtsprechung eine andere Auffassung.

Nach aktueller Rechtslage können Arbeitsvertragsparteien nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers frei entscheiden und zum Gegenstand eines Vergleichs machen, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub genommen hat. Nach der Rechtsprechung des BAG erfasst eine finanzielle Ausgleichsklausel, wonach alle bekannten und unbekannten gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sind, auch Urlaubsabgeltungsansprüche. Aufgrund einer finanziellen Ausgleichsklausel verzichtet der Arbeitnehmer wirksam auf seinen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs gem. §7 Abs.4 BurlG (BAG, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11). Dem steht auch §13 I S.3 BurlG nicht entgegen, dass von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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