URTEILE & KOMMENTARE
Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind


OLG Brandenburg,
Urteil vom 17.12.2015, Az.: 13 UF 186/15

Im Familienrecht wird differenziert zwischen dem Sorge- und dem Umgangsrecht:

Das Sorgerecht betrifft Entscheidungen, die für das Kind zu treffen sind, wie z.B. in welchen Kindergarten das Kind kommen soll oder ob es einen Arzt aufsuchen muss.

Unter Umgangsrecht versteht das Gesetz, wer inwieweit und wie lange Zeit mit dem Kind verbringen und es erziehen darf.

So kann es durchaus der Fall sein, dass ein Elternteil, das gesundheitlich nicht in der Lage ist, sich um das tägliche Wohl des Kindes zu sorgen, sich dennoch emotional um das Kind kümmern und gewisse Zeit mit dem Kind verbringen darf. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auch nicht sorgeberechtigte Personen ein Umgangsrecht haben können. Beidem gemein ist jedoch, dass sowohl das eine als auch das andere Recht nur unter der Voraussetzung besteht, dass es dem Wohl des Kindes dient.

Da es sowohl hinsichtlich von zu treffenden Entscheidungen als auch bzgl. der Art des Umgangs häufig Meinungsverschiedenheiten gibt, gilt, dass grundsätzlich den Eltern der Vorrang beider Rechte gebührt. Dies soll Konflikten, die das Kindeswohl beeinträchtigen, vorbeugen.

Allein die Verwandtschaft stellt noch kein Indiz für das Kindeswohl dar. Vielmehr muss zwischen Großeltern und dem Enkelkind bereits eine Bindung bestehen, um jenen überhaupt ein Umgangsrecht einräumen zu können. Diese entsteht z.B. durch die Berufstätigkeit der Eltern, sodass die Großeltern das Kind regelmäßig versorgt haben.

Der Nachweis des Kindeswohles muss von den Großeltern geführt und vom Familiengericht explizit festgestellt werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein gerichtliches Verbot bzgl. des Umgangs der Großeltern mit dem Enkelkind nicht einer Feststellung der Kindeswohlgefährdung bedarf. Es genügt bereits, dass die Eltern den Umgang mit Oma und Opa aus verständigen Gründen verbieten.

Besteht ein angespanntes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern, leidet letztlich das Kind darunter, wenn beide Seiten jeweils versuchen, die Haltung des Kindes gegenüber der anderen Seite negativ zu beeinflussen. Das Elternrecht erlaube dann eine Entscheidung hinsichtlich des Umgangsrechts der Großeltern.

Das Familiengericht darf die Elternverantwortung nur eingeschränkt kontrollieren. So dürfen die Eltern das Umgangsrecht der Großeltern mit dem Kind ausnahmsweise nicht verbieten, wenn es den Großeltern gelingt, positiv festzustellen, dass ihr Umgang dem Kindeswohl dient. Ansonsten gilt die elterliche Bestimmung im Rahmen eines verständig ausgeübten Ermessensspielraums.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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