URTEILE & KOMMENTARE
Treuer Gefährte willkommen?


BGH,
Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12

Für viele von uns ist der Hund ein unverzichtbares Familienmitglied. Doch was ist, wenn der Vermieter das anders sieht? Darf er die Haltung von Hunden in der Mietwohnung verbieten?


Der Fall

Andere Hausbewohner beschwerten sich über Kratzer im Treppenhaus, wie wohl vom Hund eines Mieters verursacht wurden.


Die gerichtliche Entscheidung

Ein generelles Tierverbot von Hunden und Katzen in der Mietwohnung ist nicht erlaubt. Ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft ist unzulässig. Das hat bereits der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 entschieden und wurde jüngst vom Amtsgericht Hannover bestätigt. Maßgeblich ist immer der Einzelfall: Die Interessen und Belange der Mietvertragsparteien, der Hausbewohner und der Nachbarn sind miteinander abzuwägen.


Die rechtliche Begründung

Die Richter bewerteten das Recht der Mieter auf freie Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) als höherrangig. Eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte nicht nachgewiesen werden. Auch eine sonstige über die Maße hinausgehende Beeinträchtigung sahen die Richter nicht. Die angeblichen Kratzer im Treppenhaus könnten insbesondere auch durch Split oder Dreck an den Schuhen entstanden sein. Kratzer im Treppenbelag, so das Gericht, seien in geringem Umfang sowieso vom Vermieter zu akzeptieren. Der Hund durfte bleiben.


Fazit

Per se kann kein Hunde- oder Katzenverbot ausgesprochen werden. Nur wenn die konkreten Umstände es nicht zulassen, darf z.B. ein besonders lautes Haustier oder eine übermäßige Vielzahl von Tieren verboten werden. Auch die Haltung gefährlicher Tiere wie z.B. ein Krokodil darf untersagt werden.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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