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Sonderformen der Kündigung: Die Verdachtskündigung

Wenn sich eine Kündigung nicht auf eine erwiesene Verfehlung des Arbeitnehmers stützt, sondern ausgesprochen wird, weil Verdachtsmomente hinsichtlich einer Straftat oder eines besonders schweren Vertrauensbruchs bestehen, spricht man von einer Verdachtskündigung.

Eine Verdachtskündigung ist sowohl als ordentliche als auch außerordentliche Kündigung denkbar. Da sie an eine erhebliche Verfehlung des Arbeitnehmers anknüpft, ergeht sie regelmäßig in der Form einer außerordentlichen Kündigung.

In jedem Fall ist das Aussprechen einer Verdachtskündigung an das Vorliegen strenger Voraussetzungen geknüpft: Erforderlich ist, dass objektive Tatsachen gegeben sind, die den dringenden Verdacht begründen, dass sich der Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht schuldig gemacht hat. Diese Tatsaschen muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. auch beweisen können.

Zu beachten ist dabei, dass in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bekannt waren; relevant sind auch Umstände, die erst später bekannt werden.

Der Arbeitgeber muss alles ihm Zumutbare unternommen haben, um den betreffenden Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss er den Arbeitnehmer zunächst anhören.

Wie bei jeder Kündigung hat der Arbeitgeber auch vor dem Aussprechrechen einer Verdachtskündigung eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sein Interesse an einer Kündigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes gegeneinander abzuwägen sind. Berücksichtigt werden muss insbesondere, wenn der Arbeitnehmer bereits über einen längeren Zeitraum im Betrieb zuverlässig seiner Arbeit nachgegangen ist. Für eine Kündigung kann hingegen insbesondere der Umstand sprechen, dass der Arbeitnehmer mit einer besonderen Vertrauensstellung betraut ist.

Typischer Fall der Verdachtskündigung ist ein Diebstahl im Betrieb. Eine Verdachtskündigung kann dabei in Einzelfällen gegen alle im Verdacht stehenden Mitarbeiter gerechtfertigt sein. Dies ist der Grund, weshalb Arbeitnehmer auch bei kleinsten Vermögensdelikten nicht darauf hoffen können, dass ein Betriebsrat einer Kündigung widerspricht (Stichwort: Rechtmäßige Kündigung einer Kassiererin wegen der Mitnahme eines liegen gelassenen Pfandbons über 1,30 €)

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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