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Sonderbedarf bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder: Was fällt darunter?

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in jedem Einzelfall anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Dabei sind das Alter des Kindes sowie das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils entscheidend.

Sonderbedarf ist nur, was nicht bereits zum allgemeinen Lebensbedarf oder zum Mehrbedarf gehört. Der allgemeine Lebensbedarf erfasst alle gewöhnlichen, regelmäßig anfallenden Kosten. Unter Mehrbedarf versteht man alle regelmäßig anfallenden erhöhten Kosten, die die üblichen Kosten übersteigen und deshalb nicht vom Unterhalt bezahlt werden können. Hierzu zählen etwa Studiengebühren oder Aufwendungen für Nachhilfe.

Sonderbedarf ist demgegenüber nur unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der überraschend und in der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Außergewöhnlich hoch ist der Bedarf nur dann, wenn dem Berechtigten bei einer Gesamtbetrachtung nicht zugemutet werden kann, den konkreten Bedarf selbst aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten.

Dabei gilt: Eine außergewöhnliche Höhe des Bedarfs kann gerade dann, wenn der Unterhalt nach einer der unteren Einkommensgruppen bemessen wird, relativ schnell bejaht werden. Dabei muss jedoch eine Gesamtabwägung zwischen den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und der Höhe der notwendigen Aufwendung vorgenommen werden. Eine Zahlungspflicht kann immer nur im Rahmen der bestehenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestehen.

Als Sonderbedarf gelten etwa Kosten für:

  • einen notwendigen Umzug
  • eine Brille
  • notwendige ärztl. Behandlungen/ Medikamente, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden
  • eine kieferorthopädische Behandlung

Ein Sonderbedarf wird hingegen regelmäßig verneint im Hinblick auf Kosten für:

  • Urlaub
  • einen halbtägigen Kindergartenbesuch
  • eine Musikausbildung/ ein Musikinstrument

Von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob Sonderbedarf zu bejahen ist, etwa bei den Kosten für Klassenfahrten, einer Konfirmation oder eines Schüleraustauschs. Auch hier gilt jedoch: Ist der Unterhalt verhältnismäßig gering, liegt ein Sonderbedarf eher vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.

Für den Sonderbedarf haften beide Eltern anteilig. Es muss sich folglich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen, bei dem das Kind lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die monatlichen Einkünfte dieses Elternteils € 900 nicht übersteigen.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Sonderbedarf innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung geltend gemacht werden muss.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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