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Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages?

Der Arbeitnehmer sollte niemals einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Die bessere Lösung ist immer der Abwicklungsvertrag, dessen Konditionen von einem Fachanwalt ausgehandelt werden sollten. Doch wie reagiert der Arbeitnehmer, wenn er vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt wurde und nun den Aufhebungsvertrag rückgängig machen möchte?

Es gibt juristisch drei Möglichkeiten zur Rückabwicklung eines Vertrages: Der Rücktritt, der Widerruf und die Anfechtung.


Rücktritt

Ein vertraglicher Rücktrittsgrund besteht in aller Regel nicht. Das heißt, dass der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten kann.


Widerruf

Auch ein allgemeines Widerrufsrecht nach Abschluss des Aufhebungsvertrages existiert nicht. Ein solches müsste explizit vertraglich vereinbart worden sein. Dies erfolgt in der Praxis zumeist nicht.


Anfechtung

Möglich ist daher nur die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Dies ist allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich:

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer bedarf eines Anfechtungsgrundes. In Betracht kommen die Anfechtung wegen Irrtums und die wegen Drohung oder Täuschung.

Erstgenannter Grund ist nur einschlägig, wenn dem Arbeitnehmer nicht bewusst war, was er unterschreibt.

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist weiter möglich, wenn zum Beispiel die Unterschrift durch eine Drohung erzwungen wurde. Der Drohende, also der Arbeitgeber, muss bewusst den Zweck verfolgt haben, den Bedrohten, den Arbeitnehmer, zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages muss dann hierauf kausal beruhen, also dadurch zustande gekommen sein.

Die Drohung des Arbeitgebers muss zudem widerrechtlich sein. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sagt, dass dem Arbeitnehmer ansonsten die ordentliche Kündigung droht. Ganz im Gegenteil: Das ist zumeist der Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Widerrechtlich ist die Drohung beispielsweise mit einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist indes, dass die angedrohte Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess Bestand gehabt hätte.


Fazit

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums oder wegen Drohung mit einer fristlosen Kündigung ist theoretisch möglich. Den Anfechtungsgrund allerdings hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Im Ergebnis ist daher generell Vorsicht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages geboten. Wie gesagt: Besser einen Abwicklungsvertrag abschließen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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