URTEILE & KOMMENTARE
Rauchverbot in der Mietwohnung?

Maßgebliche Urteile hierzu:


BGH,
Urteil v. 5.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07


Landgericht Düsseldorf,
Urteil v. 28.09.2016, Az.: 23 S 18/15

Ist dicke Luft im Miethaus, stellt sich die Frage, ob die Nichtraucher einen Anspruch auf Unterlassen des gesundheitsschädlichen Rauchens haben.

Nein, haben sie nicht. Auch wenn das Passivrauchen gesundheitsgefährdend ist und es so unzumutbar erscheint, dass sich die nichtrauchenden Mieter dem einen rauchenden Mieter beugen müssen, entschied dies so jüngst das Landgericht Düsseldorf. Begründung: Rauchen mag zwar ungesund sein, ist aber nicht verboten. In seiner Mietwohnung darf sich jeder frei entfalten.

Grundsätzlich hat ein Vermieter dem Mieter nicht vorzuschreiben, was er in der Mietwohnung zu tun und zu lassen hat, solange es vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist. Das Rauchen ansich stellt noch keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung dar. Erst dann, wenn dadurch echte Schäden an der Wohnung entstehen, die nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, darf dem Raucher das Rauchen in der Mietwohnung verboten werden.

Indes kann eine Nichtraucherwohnung vertraglich vereinbart werden. Im Rahmen der Privatautonomie kann der vertragsgemäße Gebrauch im Mietvertrag näher bestimmt werden. So können Vermieter und Mieter individuell miteinander vereinbaren, dass in der Mietwohnung nicht geraucht werden darf.

Dennoch: Ein generelles und ausnahmsloses Rauchverbot in einem Formularmietvertrag ist unzulässig. Nur für Gemeinschaftsräume wie Keller und Treppenhaus kann der Vermieter im Rahmen einer Hausordnung ein allgemeines Rauchverbot erlassen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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