URTEILE & KOMMENTARE
Patchworkfamilien: Wie steht’s mit der Unterhaltspflicht?


BGH,
Beschluss vom 11.02.2015, Az.: XII ZB 181/14

Da Patchworkfamilien keine Seltenheit mehr sind, drängt sich die Frage nach der Unterhaltspflicht in der neuen Familienkonstellation auf. Was passiert, wenn innerhalb der neuen Partnerschaften noch neue Kinder hinzukommen?

Grundsätzlich gilt: Der unterhaltspflichtige Elternteil hat dafür Sorge zu tragen, dass er zumindest den Mindestunterhalt an sein Kind leisten kann. Doch es gibt Ausnahmen.


Die Situation

Der Sohn eines getrennten Paares lebte beim Vater, wodurch die berufstätige Mutter barunterhaltspflichtig war. Nun bekam sie mit ihrem neuen Partner eine Tochter, woraufhin die unterhaltspflichtige Mutter sich zwei Jahre Elternzeit nahm und Elterngeld bekam.

Da das Elterngeld geringer ausfiel als ihr normales Einkommen, konnte sie für ihren Sohn keinen Unterhalt mehr aufbringen. Ihr Partner habe keine Elternzeit nehmen können, da er einerseits mehr ver-diene als sie und andererseits gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich um ein Baby zu kümmern.

Der Sohn jedoch war der Ansicht, dass der Unterhalt nicht einfach entfallen könne, nur weil ein neues Kind zur Welt gekommen war.


Die gerichtliche Entscheidung

Die Unterhaltspflicht wurde abgelehnt. Die Mutter war nach der Geburt ihrer Tochter nicht mehr leistungsfähig.


Die rechtliche Begründung

Vorliegend reichte das Elterngeld plus der Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten der Mutter nicht aus, um den Mindestunterhalt an ihren Sohn zahlen zu können.

Der Sohn muss die geänderten Lebensumstände der Mutter hinnehmen - solange diese gerechtfertigt sind. Da der neue Lebensgefährte der Mutter Gründe darlegte, weshalb er keine Elternzeit nehmen konnte, war die Mutter berechtigt, die Elternzeit in Anspruch zu nehmen.


Fazit

Grundsätzlich gilt: Auch, wenn ein neues Kind geboren wurde, kann der bisher unterhaltspflichtige Elternteil zu einer Nebentätigkeit verpflichtet sein. Befindet sich dieser jedoch in Elternzeit gilt das ausnahmsweise nicht. Elternzeit ist dafür da, sich einzig und alleine um das Baby zu kümmern. Während dieser Zeit können anderweitige Unterhalts-pflichten entfallen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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