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Negativtestament: Der bekommt nichts!


Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil v. 25. September 2015, Az.: I-7 U 77/14

In einem sog. Negativtestament kann der Erblasser bestimmten, dass bestimmte Personen enterbt werden. Wie konkret muss das formuliert sein und muss der Erblasser im Umkehrschluss die Personen nennen, die stattdessen erben sollen?


Testierfreiheit:

Der Erblasser kann grundsätzlich Personen von der Erbfolge ausschließen, ohne stattdessen Erben konkret zu benennen. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben umfasst dabei nicht automatisch seine Abkömmlinge. Dieser Wille des Erblassers muss gesondert zum Ausdruck kommen.


Auslegung:

Im Rahmen der Testamentsauslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu bestimmen. Dabei sind sowohl konkrete Verfügungen als auch allgemeine Lebenserfahrungen zu berücksichtigen. Heißt es im Testament etwa: "Meine Verwandten sollen nichts erben", ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu berücksichtigen, welche Personen unter Verwandte fallen.


Beispiel:

Gehört die Person einer anderen Generation an und ist das engste Familienmitglied, das die Verwandtschaft begründet, weit entfernt oder nicht einmal in gerader Linie verwandt, dann kann keine Verwandtschaft mehr angenommen werden. Auch das persönliche Kennen oder der Kontakt zu Lebzeiten führt zu keinem anderen Ergebnis. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass eine Person dennoch von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte.


Fazit:

Erforderlich für die Wirksamkeit des Testaments ist allerdings stets, dass keine Zweifel an der Auslegung bestehen. Ansonsten ist das Testament unwirksam und es tritt stattdessen die gesetzliche Erbfolge ein.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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