Wenn man das Handy während des Führens eines Kraftfahrzeuges in die Hand nimmt, begeht man schon einen Verstoß, der mit Bußgeld und einem Punkt im Straßenverkehrsregister bestraft wird. Aber was passiert, wenn man extra den Straßenverkehr verlässt, um ordnungsgemäß das Handy nutzen zu können?
Die Arbeitnehmerin wollte in eine Parkbucht fahren, um eine SMS zu lesen. Während sie jedoch den Blinker setzte, abbremste und wartete, dass die Gegenfahrbahn zum Überqueren frei wurde, wurde sie von einem auffahrenden PKW von hinten gerammt. Hierbei trug sie einige Verletzungen davon.
Die Frage, ob der Arbeitsunfall versichert war, wurde vom Gericht sowie der Berufsgenossenschaft verneint.
Der Schutzzweck der Norm umfasse nicht das Anhalten der Arbeitnehmerin. Hätte sie den Arbeitsweg normal fortgesetzt, wäre der Unfall nicht entstanden. Die Arbeitnehmerin hat folglich den Unfall durch das Anhalten selbst maßgeblich und unmittelbar herbeigeführt.
Auch die subjektive Vorstellung der Klägerin, dass die SMS beruflich sein könnte, reichte nicht aus, dass das Lesen inklusive Anhalten und Unfall versichert wäre. Begründet wurde dies unter anderem dadurch, dass nicht sichergestellt werden konnte, ob die SMS nun tatsächlich beruflich war oder nicht, da das Handy beim Unfall zerstört wurde.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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