URTEILE & KOMMENTARE
Mietminderung wegen Baulärms?


Urteil: Landgericht Berlin,
Urteil v. 16.06.2016, Az.: 67 S 76/16

In Bensheim wurde der Marktplatz aufgehübscht. Das bedeutete zeitweise Lärm für die Anwohner in der Innenstadt. Ein Grund, die Miete zu mindern? Mit dieser Frage beschäftigte man sich jüngst in Berlin.

Bei Bauimmissionen, sprich Lärm, Staub und Erschütterungen, die wochentags oder sogar zeitweise auch am Wochenende den Mieter beeinträchtigen und dies in einem Umfang, der für die Gegend unüblich ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Das Landgericht betrachtete eine Minderung um 20% in diesem Fall als angemessen.

Bei Vertragsschluss vereinbaren die Mietparteien nämlich stillschweigend, dass die Wohnung den üblichen Mindeststandard einhalte. Das bedeutet unter anderem auch die Gewährleistung eines gesundheitlich unbedenklichen Wohnens.

Auch wenn in Städten Baumaßnahmen nicht unüblich sind, ist die überwiegende Anzahl von Mietwohnung von diesen Beeinträchtigungen nicht betroffen. Dieser Standard wird durch lang andauernde Bauimmissionen unterschritten.

Dass der Vermieter über keine rechtlichen Möglichkeiten verfügt, die Beeinträchtigungen abzuwehren oder vom Verursacher eine Entschädigung zu verlangen, ist laut Berlin unerheblich. Denn das würde eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Mieters bedeuten.


Fazit

Das Landgericht Berlin urteile sehr mieterfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob die anderen höheren Gerichte der BRD dieser Rechtsprechung folgen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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