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Mieterhöhung: Was man dagegen tun kann

Die Ankündigung einer Mieterhöhung jagt vielen Mietern bei den ohnehin schon teuren Preisen einen Schrecken ein. Doch entstehen dem Vermieter Kosten durch die Modernisierung seiner Immobilie, wälzt er diese regelmäßig auf seine Mieter ab. Wann eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist und wann nicht, erläutern wir Ihnen.


Die Kappungsgrenze

Will der Vermieter die Miete erhöhen, bestimmt sich der Umfang sowohl nach der ortsüblichen Vergleichsmiete als auch nach der Kappungsgrenze. Wegen des knappen Wohnraums gilt diese in Bensheim, Darmstadt, Gernsheim und Frankfurt. Hier im Rhein-Main-Gebiet darf die Miete nur noch um 15% erhöht werden. Überschreitet der Vermieter die Kappungsgrenze, kann der Mieter die Mieterhöhung verweigern.


Wartefrist

Frühestens 15 Monate seit der letzten Mieterhöhung bzw. seit Einzug des Mieters darf der Vermieter erneut die Miete erhöhen. Grundlage für die Mieterhöhung ist dabei immer die tatsächliche Wohnraumfläche. Unerheblich ist hingegen, was im Mietvertrag steht.


Härtefallregelung

Ist der Mieter mittellos, gibt es für ihn eine sog. Härtefallregelung. Liegt sein Einkommen unter dem Existenzminimum, ist eine Mieterhöhung wegen z.B. Modernisierung unzulässig. Darunter ist beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhls zu verstehen. So entschied jüngst das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.04.2016, Az.: 67 S 78/16).

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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