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"Mein letzter Wille"


Warum ein Testament wichtig ist und zusammen mit einem Fachanwalt erarbeitet werden sollte.

Ist kein Testament vorhanden, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach werden diejenigen bedacht, die dem Erblasser familiär am Nächsten stehen.


Die gesetzliche Erbfolge

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die Kinder des Erblassers, dann deren Kinder. Ist der Erblasser kinderlos, erben zunächst die Eltern. Sind diese bereits verstorben, erben die Geschwister.

Ist der Erblasser verheiratet, erbt der zurückgebliebene Ehepartner neben den Kindern bzw. den Eltern oder Geschwistern. Das Erbe wird dann in gleichen Teilen unter den Erben aufgeteilt.


Das Testament

Möchte der Erblasser sein Erbe unter den Zurückgebliebenen anders aufteilen, Freunde bedenken oder einen gesetzlichen Erben ausschließen oder möchte er sich selbst oder seinen Ehepartner absichern, sollte er seinen individuellen Willen in Form eines Testaments niederschreiben.

Wird ein Testament errichtet, so wird dadurch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Sich über die Formulierungsmöglichkeiten beraten zu lassen, damit der letzte Wille tatsächlich auch realisiert wird nach seinem Tode, ist dem Erblasser ans Herz zu legen, auch wenn man sich nicht gerne mit dem Tod auseinandersetzt. So können Streitigkeiten innerhalb der Familie nach dem Tode des Erblassers vermieden werden.


Die zwingenden Formerfordernisse

Bei der Errichtung eines Testaments müssen zum einen bestimmte äußere Formerfordernisse eingehalten werden. Ein Testament muss vor allem eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder es bedarf der notariellen Beurkundung.

Zum anderen ist auch inhaltlich ist nicht jede testamentarische Zuwendung wirksam. So ist z.B. die Bestimmtheit ein wesentlicher Aspekt, um das Erfordernis einer Auslegung oder letztendlich die Unwirksamkeit des letzten Willens zu vermeiden. Auch die Hinterlassung des gesamten Vermögens z.B. an ein Heim ist nur bei exakter Formulierung zulässig unter dem Aspekt eines möglichen Abhängigkeitsverhältnisses.


Widerruf früherer Testamente

Vorsorglich wiederruft man jedes frühere Testament mit der Errichtung der jüngsten gewillkürten Erbfolge. Hilfreich ist daher, jedes Testament mit Datum und Ort zu versehen und ein veraltetes zu vernichten.



Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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