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Die Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel immer dann sinnvoll, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder wenn zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen.


Unwirksamkeit einer Kündigung

Das ist in folgenden Beispielen der Fall:

  • Die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt.
  • Der Arbeitgeber hat einer Schwangeren entgegen des Mutterschutzgesetzes gekündigt.
  • Der Arbeitgeber hat einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt.
  • Der Arbeitgeber hat ein Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt.
  • Der im Betrieb des Arbeitnehmers bestehende Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden.


Erfolgsaussichten: Weiterbeschäftigung oder Abfindung

  • Eine Kündigungsschutzklage kann erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte.
  • Er kann sie aber auch erheben, wenn er von vornherein weiß, dass das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzt werden soll. Ziel des Prozesses ist dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Abfindungsvergleich.


Anspruch auf Lohn ohne Arbeit

Die Konsequenz einer begründeten Kündigungsschutzklage ist folgende: Der Arbeitgeber kündigt z.B. zum 31. Dezember. Der Arbeitnehmer meldet sich arbeitslos und erhebt Klage. Das Arbeitsgericht kommt in seinem Urteil vom 31. August zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitnehmer hat also volle 8 Monate lang keine Vergütung erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit über bestand, denn es ist durch die unwirksame Kündigung nicht beendet worden. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Vergütung, obwohl er nicht gearbeitet hat.


Die Drei-Wochen-Frist

Es ist von allergrößter Wichtigkeit, dass Sie die gesetzliche Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.

Die Beachtung der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist nicht nur dann wichtig, wenn Sie mit der Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung aushandeln zu wollen.

Ist nämlich die Klagefrist abgelaufen, ist die ausgesprochene Kündigung wirksam und der Arbeitgeber hat kein Risiko mehr, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. In einer solch schlechten Ausgangssituation ist daher normalerweise nicht davon auszugehen, dass sich Ihr Arbeitgeber noch auf die Zahlung einer Abfindung einlassen wird. Hingegen sind Arbeitgeber grundsätzlich bereit, eine Abfindung zu bezahlen, wenn diesen in einem Kündigungsschutzprozess dargelegt werden kann, dass die von ihnen ausgesprochene Kündigung mit Mängeln behaftet ist und damit unwirksam sein kann.


Ausnahmen von der Drei-Wochen-Frist

Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist. Von dieser Frist gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Die Kündigung ist nicht schriftlich erklärt worden, sondern z.B. mündlich oder per E-Mail. In einem solchen Fall ist die Wirksamkeit der Kündigung wegen des Schriftformerfordernisses streitig. Dann kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen.
  2. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.


Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist

Konnten Sie die Dreiwochenfrist ohne Ihr Verschulden nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Ein solch seltener Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber während des Urlaubs des Arbeitnehmers bei diesem die Kündigung in den Briefkasten geworfen hat und dieser von der Kündigung keine Kenntnis hatte und urlaubsbedingt auch nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.


Abfindung

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Davon gibt es einige Ausnahmen. Schauen Sie sich bei Interesse hierzu das Video Abfindung an.


Rücknahme der Kündigung

Auch die Rücknahme einer Kündigung ändert daher nichts daran, dass die Kündigung ausgesprochen wurde und das Arbeitsverhältnis daher beendet ist - sofern die Kündigung wirksam ist. Da man die Unwirksamkeit bestimmter Arten von Kündigungen nur innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend machen kann, sollte auch im Falle einer Rücknahme durch den Arbeitgeber fristgemäß Klage erheoben werden.


"Widerspruch" gegen die Kündigung bzw. Zustimmung der Kündigung

Viele Arbeitnehmer erklären, nachdem sie eine Kündigung erhalten haben, gegenüber dem Arbeitgeber ihren "Einspruch" oder "Widerspruch" gegen die Kündigung. Eine solche Erklärung ist rechtlich wirkungslos. Da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, hängt die Frage ihrer Wirksamkeit in keiner Weise davon ab, welche Erklärungen der Gekündigte zu ihr abgibt.

Ein Einspruch kann nur gegenüber dem Betriebsrat eingelegt werden. Dieser hat sich sodann, wenn er den Einspruch für berechtigt hält, um eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bemühen. Ein Einspruch gegenüber dem Betriebsrat ändert nichts daran, dass die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft.

In keinem Fall sollte der Gekündigte der Kündigung zustimmen, denn darin kann unter Umständen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gesehen werden.


Kosten der Kündigungsschutzklage

Es gilt, zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu differenzieren:

Die bei den Arbeitsgerichten anfallenden Gerichtskosten sind geringer als beim Amts- oder Landgericht, müssen vom Kläger nicht vorgeschossen werden und fallen außerdem in vielen Fällen völlig weg, so z.B. dann, wenn man den Prozess durch einen Vergleich beendet oder die Klage vor der "streitigen Verhandlung" zurücknimmt.

Hinsichtlich der Anwaltskosten gilt vor dem Arbeitsgericht die Besonderheit, dass stets die eigenen Anwaltskosten getragen werden müssen. D.h. auch im Falle des Obsiegens des Prozesses hat man keinen Anspruch auf der Erstattung der Anwaltskosten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass im Falle des Unterliegens im Prozess nicht noch die Anwaltskosten der Gegenseite getragen werden müssen.

Sind die Gewerkschaftsmitglied, können Sie sich kostenfrei von einem gewerkrechtlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Sind die rechtsschutzversichert, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten. Sind Sie finanziell derart schlecht gestellt, dass Sie einen Anwalt nicht bezahlen können, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Lassen Sie sich daher am Besten zunächst wegen der Erfolgsaussichten der Klage und der Kosten beraten.


Vertretung ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht möglich, aber problematisch

Es gilt, zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu differenzieren:

Eine Kündigungsschutzklage können Sie selbst im eigenen Namen erheben, d.h. Sie müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine solche Vertretung ist erst dann erforderlich, wenn das Arbeitsgericht durch Urteil entschieden hat und eine der Prozessparteien Berufung bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt hat.

Von einer Prozessführung im eigenen Namen ist jedoch aus folgenden Gründen abzuraten: Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten und trägt geschickt vor und macht man selbst beim Sachvortrag Fehler, dann ist die Sache unter Umständen bereits "gelaufen", bevor man überhaupt in aussichtsreiche Vergleichsverhandlungen einsteigen kann. Zudem hängt der Ausgang des Verfahrens – vor allem beim "Pokern" um die Höhe einer Abfindung – nicht nur von rechtlichen Fragen, sondern auch vom Verhandlungsgeschick und der Erfahrung desjenigen ab, der den Prozess führt. In eigener Angelegenheit lässt es sich aber in der Regel nicht so geschickt "pokern" wie dies ein professioneller Vertreter kann. Schließlich sollten Sie Folgendes bedenken: Je länger Sie beschäftigt sind und je größer und finanzkräftiger der Betrieb ist, in dem Sie arbeiten, desto mehr steht finanziell auf dem Spiel und desto eher rechnen sich die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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"Die Kündigungsschutzklage"
Kommentar von Änne Dingeldein