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Kündigung während der Probezeit und Urlaubsabgeltung

Bei Arbeitnehmern führt die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes (§4 BUrlG) oftmals zu dem Missverständnis, dass während der Probezeit überhaupt kein Anspruch auf Urlaub besteht, wenn der Arbeitnehmer während einer vertraglich vereinbarten Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das ist nicht richtig: es entsteht ein Teilurlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Wartezeit durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird (§5 I lit.b BurlG). Der Arbeitnehmer hat nur keinen Anspruch auf den vollen Urlaub während der Probezeit.

Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (§4 BurlG). Nach dieser Wartezeit kann der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub nehmen. Der Umfang des gesetzlichen Urlaubs ist in § 3 BUrlG geregelt. In Arbeits- und Tarifverträgen kann zu Gunsten des Arbeitnehmers mehr Urlaub vereinbart sein.

Kündigt der Arbeitgeber also das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, muss er dem Arbeitnehmer den ihm noch zustehende Resturlaub gewähren, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Arbeitnehmer kann den Urlaub bis zum Wirksamwerden der Kündigung beanspruchen. Ist eine Urlaubsgewährung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten (§7 Abs.4 BurlG). Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.

Hat der Arbeitnehmer Urlaub genommen und wechselt er zu einem neuen Arbeitgeber, hat er für das laufende Jahr entsprechend weniger Urlaubstage. Um Doppelurlaubsansprüche zu vermeiden, besteht ein Anspruch auf Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber schon Urlaub erhalten hat.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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