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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht:
Was ist zu tun?

Für den Arbeitnehmer ist die Kündigung und damit der Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel ein prägendes Ereignis in seinem Arbeitsleben. Für den Arbeitgeber ist es schwierig sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift. In vielen Fällen ist die Kündigung rechtlich nicht haltbar und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses kommt für den Arbeitnehmer die Rückkehr zu seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr in Betracht.

Was kann ein Arbeitnehmer in dieser Situation tun?

Hat der Arbeitgeber noch keine Kündigung ausgesprochen und droht er eine Kündigung auszusprechen, sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen. In dieser Situation kann der Arbeitnehmer einschätzen, wo die Probleme liegen und wie er sein Verhalten vielleicht noch ändern kann. Auch eine Rückmeldung von Arbeitskollegen kann helfen, die Kündigung des Arbeitgebers zu vermeiden. Dennoch bleiben Zweifel bestehen, dass der Vorgesetzte von einer Kündigung des Arbeitnehmers absieht. Merkt der Arbeitnehmer, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber zerrüttet ist und es keine Zukunft in diesem Unternehmen gibt, sollte er sich frühzeitig nach einem neuen Arbeitgeber umsehen.

Der Arbeitgeber kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung nicht akzeptieren. In den meisten Kündigungsfällen kann der Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren endet einvernehmlich in einem gerichtlichen Vergleich und die Parteien einigen sich auf eine Abfindungszahlung.

Zunächst stellt sich die Frage, ob für den Arbeitnehmer das allgemeine Kündigungsschutzgesetz nach §§1, 23 KSchG eingreift. Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate und hat das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer, dann fällt der Arbeitnehmer unter das KSchG. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgründen aussprechen. Der Arbeitgeber trägt vor dem Arbeitsgericht die Beweislast. Des Weiteren ist ein besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Elternzeit zu berücksichtigen.

Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen (§130 BGB) ist, muss er innerhalb von drei Wochen Klage (§§4, 7 KSchG) erheben. Diese Frist muss auf jeden Fall eingehalten werden, wenn er sich gegen die Kündigung gerichtlich wehren möchte. Verstreicht die Frist, ist die Kündigung wirksam.

Für die fristlose Kündigung braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund (§623 I BGB) und muss innerhalb der tatsächlichen Kenntniserlangung des Ereignisses die Kündigung aussprechen (§623 II BGB). Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass es für ihn unzumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§611, 615 BGB), wenn er bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet hat. Wird die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, so droht dem Arbeitnehmer auch keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld (§159 SGB III).

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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