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Kann der Arbeitgeber Urlaubsabbruch verlangt?

Das Gesetz verlangt, dass der Urlaub der Erholung dienen soll. So findet sich im Gesetz keine Regelung, die einen Urlaubsabbruch erlauben würde. Ebenso wenig darf man arbeitsvertraglich festlegen, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabbruch seitens des Arbeitnehmers hat. Auch darf nicht abgemacht werden, dass der Arbeitnehmer im Urlaub abrufbereit sein muss – denn durch den damit verbundenen Stress wäre der Aspekt der Erholung nicht erfüllbar.


Einzige Abweichung:

Urlaub muss nicht zusammenhängend gewährt werden. Doch diese Abweichung ist stark begrenzt. Es müssen dringende Gründe für die Notwendigkeit einer Teilung des Urlaubs vorliegen, entweder betrieblich oder die Person des Arbeitnehmers betreffend. Und trotzdem muss die geringste Urlaub-am-Stück-Gewährung mindestens 12 Werktage betragen (bei einem Urlaubsanspruch von mindestens 12 Werktagen).


Beamte, Richter und Soldaten:

Diese berufen sich auf Verordnungen auf Bundes- oder Länderebene, welche ebenfalls nur einen Widerruf des schon genehmigten Urlaubs zulassen. Folglich gilt auch hier: Urlaubsabbruch ist nur auf Wunsch des Beamten möglich.


In welchen Fällen kann der Arbeitgeber einen Urlaubsabbruch nun doch verlangen?

Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Doch auch hier stellt das Arbeitsgericht hohe Anforderungen an den Arbeitgeber: Die Existenz des Betriebes muss gefährdet sein und vernünftige Alternativen zum Urlaubsabbruch müssen fehlen – außerdem müssen dem Arbeitnehmer die durch den Urlaubsabbruch entstandenen Kosten ersetzt werden. Zu begründen ist diese Ausnahme mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.


Welche Gründe reichen nicht für den Anspruch auf Urlaubsabbruch?

Personalengpässe. Diese gehören zum Betriebsrisiko und sind vom Arbeitgeber zu verantworten. Dazu zählt zum Beispiel die unvorhergesehene Erkrankung einiger Arbeitnehmer. Engpässe wie diese zählen nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aus bereits begonnenem Urlaub zurückbeordert. Verlangt der Arbeitgeber nun trotzdem einen Urlaubsabbruch kann dies vom Arbeitnehmer verweigert werden. Erhält er aufgrund dessen eine Abmahnung, Kürzung, Pfändung des Lohns (entstandener Schaden durch die Nicht-Rückkehr des Arbeitnehmers) oder gar eine Kündigung, ist dies unzulässig.


Bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Auch hier muss eine Interessenabwägung erfolgen: Arbeitnehmer ohne Kinder sind zum Beispiel Arbeitnehmern mit Kindern bei der Anfrage vorzuziehen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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