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Irrtum: Es kann nur Vermögen vererbt werden

Wer bislang davon ausging, dass die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt werden müsse und nichts passieren könne, solange man sich ruhig verhält, kann sich plötzlich mit einer Schar von Gläubigern herumschlagen, wenn die Eltern über ihre Verhältnisse gelebt hatten. Denn auch Schulden können vererbt werden. Und dann haften die Kinder.


Überschuldeter Nachlass

Zum Erbe gehören nicht nur die Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapiere und Immobilien, sondern auch Verbindlichkeiten wie z.B Bestattungskosten, Kredite und Unterhaltsrückstände. Überwiegen die Verbindlichkeiten das Vermögen oder sind lediglich Verbindlichkeiten vorhanden, ist der Nachlass überschuldet.

In einem solchen Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird das Erbe ausgeschlagen oder die Haftung wird auf die Höhe des Nachlasses beschränkt.


Erbausschlagung

Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Hierbei kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an und nicht etwa auf den Eingang eines gerichtlichen Schreibens. Dass die Erbschaft bzw. die Schulden nicht angenommen werden, muss ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Eine längere Frist gilt nur für den Erben, der im Ausland lebt. Ansonsten gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, ist die Frist fruchtlos verstrichen. Dann nimmt der Erbe die Stellung des Verstorbenen ein und muss auch für dessen Verpflichtungen geradestehen.


Haftungsbeschränkung

Ist das passiert, gilt es, die Schulden auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken, sodass es nicht noch das eigene Vermögen aufzehrt. Hierzu muss ein Antrag bei der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz erfolgen auf Beschränkung der Erbenhaftung auf die Höhe des Nachlasses. Wird das versäumt, haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen.


Fazit:

Bei Nachlassverbindlichkeiten steckt der Teufel im Detail: Es gibt eine Reihe von Ausnahmen zur Möglichkeit der Erbausschlagung. So kann z.B. bei einem Berliner Testament keine Erbausschlagung durch den Schlusserben erfolgen vor dem zweiten Erbfall.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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