URTEILE & KOMMENTARE
Haften Kinder nach dem Tod eines Elternteils für rückständige Heimkosten?

Die Anzahl der Menschen, die ihren Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen, steigt stetig an. Das Wohnen in einer solchen Einrichtung ist mit erheblichen Kosten verbunden, die oftmals nicht vollständig durch Rente und Pflegegeld gedeckt werden können. Besonders, wenn die eigenen Ersparnisse aufgebraucht sind, kann es schnell passieren, dass man mit der Entrichtung der Heimkosten in Rückstand gerät.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob man nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils für rückständige Heimkosten haftet. Grundsätzlich gilt hier folgendes: Die rückständigen Heimkosten stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar. Tritt jemand das Erbe der Person an, richtet sich der Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Zahlung der rückständigen Heimkosten nunmehr gegen den oder die Erben. Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten die Erbmasse, kann man von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Erbe auszuschlagen.


Oberlandesgericht Oldenburg,
Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 4U 36/16

Zu beachten ist jedoch: Eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Pflegeeinrichtung ist hiervon unabhängig. So hatte etwa das Oberlandesgericht Oldenburg einen Fall zu entscheiden, in dem eine Einrichtung von der Tochter einer verstorbenen Bewohnerin rückständige Heimkosten i.H.v. 5.600 € verlangte (Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 4U 36/16). Dabei berief sich die Einrichtung auf eine Kostenübernahmeerklärung, die die Frau beim Einzug ihrer Mutter abgegeben hatte. Die Tochter hatte das Erbe ausgeschlagen und war der Ansicht, dass sie dadurch auch die Heimkosten nicht mehr zahlen müsse.

Dem erteilte das Gericht eine Absage: Die Zahlungsverpflichtung der Frau bestehe unabhängig davon, ob sie das Erbe ihrer Mutter angenommen oder ausgeschlagen habe. Es gehe nicht um Ansprüche gegen die verstorbene Mutter, sondern um Ansprüche gegen die Tochter selbst aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.


Bundesgerichtshof,
Urteil vom 21.05.2015, Az.: III ZR 263/14

Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Pflegeeinrichtungen nicht per Formular im Anhang eines Wohn- und Betreuungsvertrages Angehörige oder Betreuer zur Haftung für Heimkosten verpflichten dürfen (Urteil vom 21.05.2015, Az.: III ZR 263/14) Ein solcher Schuldbeitritt müsse bei Abschluss eines Heimvertrages in diesem selbst vereinbart und dürfe nicht im Anhang "versteckt" werden. Selbst bei einem Verstoß hiergegen hätte eine Haftung der Tochter im vorliegenden Fall jedoch bestanden. Denn das Gesetz wolle durch diese Anforderung die Heimbewohner schützen, nicht jedoch deren Angehörige, urteilte das Gericht.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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