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Gebrauchtwagenkauf: Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Händler mehr angepriesen hat, als das Fahrzeug tatsächlich hergibt?

Ärgerlich, wenn man beim Gebrauchtwagen nach dem Kauf feststellen muss, das etwas fehlt, was einem zuvor angepriesen wurde. Welche Rechte hat dann der Verbraucher?

Die Ausstattungsmerkmale eines Gebrauchtwagens werden im Internet häufig detailliert angegeben. Diese im Vorfeld getroffene Beschreibung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Das heißt, dass der Verkäufer verbindlich zusagt, was konkret vom Fahrzeug umfasst ist.

Auf der sicheren Seite befindet sich der Verbraucher, wenn sich diese Angaben sodann auch im Kaufvertrag wiederfinden. Fehlt die im Internet angepriesene Ausstattung, stellt das eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit dar. Es liegt ein Mangel vor. Der Verbraucher kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Aber auch, wenn sich im Kaufvertragsformular nichts mehr von der angepriesenen Ausstattung wiederfinden lässt, kann der Käufer den Händler an seinen im Vorfeld gemachten Angaben festnageln. Fehlt etwas, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung verlangen und ansonsten vom Vertrag zurücktreten. Schwierig könnte es dann nur für den Käufer werden, die Angaben vom Verkäufer nachzuweisen.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Käufer eine Probefahrt unternommen hat oder die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor dem Kauf ausgiebig zu begutachten. Dann hätte er das Fehlen der Ausstattungen bemerken können. In einem solchen Fall haftet der Händler nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Grundsätzlich gilt: Kauft der Käufer den Gebrauchtwagen beim Händler, kann er innerhalb von einem Garantiejahr Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Kauft er privat, können diese Rechte vertraglich ausgeschlossen sein.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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