ARTIKEL
Flüchtlinge beschäftigen - ja, aber wie?

Die Zuwanderung wurde vorerst gestoppt, ein Abkommen mit der Türkei geschlossen. Doch es herrscht Vollbeschäftigung an unserem Arbeitsmarkt. Viele Unternehmen sind daher auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen.


Worauf muss ein Betrieb achten, wenn er einen Flüchtling beschäftigen möchte?

Grundsätzlich gilt: Bei anerkannten Flüchtlingen sind keine Besonderheiten zu beachten – die Betroffenen dürfen jede Beschäftigung aufnehmen.

Anders ist es bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung. Diese können ab dem vierten Monat, den sie sich in Deutschland aufhalten, eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragen.

Die Bundesagentur für Arbeit führt hierbei in der Regel eine Vorrangprüfung durch. Das heißt, sie prüft, ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen Asylsuchenden, anerkannten Flüchtling und geduldeten ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann. Wenn dem nicht so ist, erteilt sie die Beschäftigungserlaubnis.

Für Asylsuchende und Geduldete, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind, entfällt die Vorrangprüfung. Eine Berufsausbildung dürfen Asylsuchende nach Ablauf von drei Monaten – die sie sich in Deutschland befinden – beginnen; Geduldete bereits ab dem ersten Tag, an dem sie als Geduldete gelten. Nur für Praktika gelten Sonderregelungen.


Warum lohnt es sich, Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren?

Geflüchtete bringen berufliche und soziale Kompetenzen sowie Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrung.

Durch die wirtschaftliche Globalisierung wachsen wir unaufhaltsam zusammen. Integrationsprogramme helfen, dadurch entstehende Probleme zu lösen. Arbeit integriert.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.