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Erfolgreicher Umgang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Wie kann ein Arbeitgeber verhindern, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer einen Anspruch zur Zahlung einer Karenzentschädigung hat?

Der Zweck eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers vor der Konkurrenz durch ausscheidende Arbeitnehmer geschützt werden. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, sollte vor und auch nach Vertragsschluss stets überprüft werden, in welcher Ausgestaltung ein Wettbewerbsverbot im konkreten Einzelfall sinnvoll ist und in welchem Umfang der Arbeitnehmer in seiner Position überhaupt Zugang zu Marktstrategien, Betriebsabläufen oder Kundenstamm bei der Konkurrenz hat. Bei der Festlegung des Wettbewerbsverbots ist eine Begrenzung auf die Interessengebiete des Arbeitgebers und der früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Der Verzicht des Arbeitgebers auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots kann taktisch klug sein. Hat ein Arbeitgeber kein Interesse mehr an einem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, stellt sich die Frage, wie er sich vom Wettbewerbsverbot lösen kann und er nicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet wird.

Der Arbeitgeber kann vertraglich das Wettbewerbsverbot vom Eintritt einer objektiven Bedingung abhängig machen, so dass das Wettbewerbsverbot erst nach Bestehen einer gewissen Betriebszugehörigkeit wirksam wird. Das Wettbewerbsverbot soll nur gelten, wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Kommt es zu einer Probezeitkündigung oder war der Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, besteht in der Regel seitens des Arbeitsgebers kein Interesse an einem Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer kann in dieser kurzen Zeit nicht viele wettbewerbsrelevante Informationen mit zur Konkurrenz nehmen und diese gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einsetzen.

Auch besteht die Möglichkeit, die Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot durch einen Aufhebungsvertrag zu beseitigen. Dies hat den Vorteil, dass die einvernehmliche Aufhebung des Verbots jederzeit entschädigungslos möglich ist.

Der Arbeitgeber kann einseitig nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären (§75a HGB). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung nicht mehr daran gebunden ist, während der Arbeitgeber noch für die Dauer von einem Jahr zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, so kann er schriftlich innerhalb eines Monats nach Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, dass er nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden sein will (§75 I HGB). Der Arbeitnehmer ist zur Pflicht der Wettbewerbsenthaltung und der Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung mit sofortiger Wirkung frei.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers kommen bei den Verhandlungen um die Abfindung zusätzliche Zahlungen in der Höhe von bis zu zwölf Monatsverdiensten hinzu, die sog. Karenzentschädigung.

Ein weiterer Anwendungsfall für den arbeitgeberseitigen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist der Renteneintritt des Arbeitnehmers. Bei einem Arbeitnehmer, der in Rente geht, ist regelmäßig keine Konkurrenz mehr zu befürchten und der Nutzen des Wettbewerbsverbots für den Arbeitgeber gering ist.

Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot zu. Er kann die Karenzentschädigung in Anspruch nehmen und das Wettbewerbsverbot einhalten oder sich entschädigungslos von dem Wettbewerbsverbot lossagen.

Wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung verspätet geltend gemacht, dann kann dieser nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften i.S.d. §§195 ff. BGB schon verjährt sein bzw. es greifen Ausschlussfristen ein, die den Anspruch auf Karenzentschädigung vernichten.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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