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Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist dazu da, schriftlich eine Person zu bevollmächtigen, die für den Fall, dass man selbst nicht mehr imstande ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen, an die Stelle des Verfügenden tritt und im Sinne des Verfügenden eigene Entscheidungen trifft, auch über seinen Tod hinaus.


Unterschied zur Patientenverfügung

Im Unterschied zur Patientenverfügung, die dazu dient, dem konkreten Willen des Patienten in einer akuten Sterbesituation Geltung zu verschaffen, dient die Vorsorgevollmacht dazu, dass für den Fall, dass der Verfügende keine alltäglichen Entscheidungen mehr treffen kann, der von ihm Bevollmächtigte eigene Entscheidungen für den Verfügenden trifft.


Geltung

Die Vollmacht gilt ab Herausgabe des Dokuments an den Verfügenden. Ist dieser Zeitpunkt noch nicht vonnöten, sollte die Vorsorgevollmacht an einem sicheren Ort sorgfältig aufbewahrt werden, denn mit dem Vorzeigen der Vollmacht können andere Entscheidungen über den Verfasser treffen. Es reicht bis dahin aus, die betreffenden Personen in Kenntnis von der Existenz des Dokuments zu setzen.


Wen bevollmächtigen?

Man kann eine oder mehrere Personen bevollmächtigen. Sofern eine Person mit den Aufgaben überlastet wäre, ist es aber sinnvoll, jeder Person einen konkreten Aufgabenbereich zuzuordnen, z.B. die eine kümmert sich um die Vermögensangelegenheiten und die andere um die Gesundheitsangelegenheiten. Setzt man nur eine Person für die Vorsorge ein, sollte man für den Fall, dass sich diese nicht kümmern kann oder will, nachrangig weitere in Betracht kommende Personen einsetzen. Setzt man mehrere Personen gleichzeitig ein, besteht immer die Gefahr, dass sie sich bzgl. gewisser Entscheidungen nicht einigen können. Im Zweifel wird dann gar keine Handlung vorgenommen oder ein fremder, objektiver Betreuer von Gesetzes wegen bestellt.


Inhalt und Wirksamkeit

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nur solche Angelegenheiten, die in ihr schriftlich fixiert werden. Es bietet sich aber an, hier nicht zu sehr einzuschränken. Eine sog. Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche. Der Gültigkeit wegen sollten aber die gewünschten Aufgaben alle einzeln aufgeführt werden. Eine Vollmacht, die bei jeder Aufgabe an Bedingungen knüpft, läuft der Gefahr, dass der Bevollmächtigende den Personen, denen er die Vollmacht aushändigt, nicht vertraut und kann daher unwirksam sein. Der aufgezeigte schmale Grad der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht macht deutlich, dass die schriftliche Erklärung mit einem Anwalt Ihres Vertrauens juristisch sauber formuliert werden sollte.


Keine Kollision mit Patientenverfügung

Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes zur Patientenverfügung tendiert zum neuen Trend, dass die Angaben zur lebenserhaltenden Maßnahmen konkret benannt werden müssen zu den ebenso spezifisch aufgezählten Erkrankungen. Dasselbe gilt daher nun auch für die Vorsorgevollmacht: Ein bloßer Verweis in der Vollmacht auf den Gesetzestext reicht nicht aus. Je konkreter die Angaben, desto eher wird das Gericht davon überzeugt sein, dass sich der Verfügende darüber im Klaren war, dass er sein Schicksal in ganz entscheidenden Gefahrenlagen einer anderen Person anvertraut. Da die Vollmacht ohnehin an die Patientenverfügung gebunden ist, erscheint es am Sinnvollsten, eine solche zu erstellen und im Rahmen der Vorsorgevollmacht ganz speziell auf sie zu verweisen.



Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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