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Der Zugewinnausgleich unter Ehegatten

Hat ein Ehepaar keine vertraglichen Regelung hinsichtlich ihrer Ehe getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach vermischt sich das Eigentum des einen Ehepartners mit dem des anderen nicht.

Im Falle der Scheidung findet dann aber ein Zugewinnausgleich statt. Dabei wird berücksichtigt, was während der Dauer der Ehe von wem erwirtschaftet wurde. Derjenige, der z.B. wegen der Betreuung der Kinder weniger erwirtschaften konnte, bekommt hierfür einen Ausgleich. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist daher eine faire gesetzliche Lösung.

Konkret funktioniert das wie folgt: Das Anfangsvermögen der Frau, d.h. der Wert, der vor der Ehe bestand, wird verglichen mit dem Endvermögen der Frau, d.h. der Wert bei der Scheidung. Dasselbe geschieht mit dem Anfangs- und Endvermögen des Mannes. Derjenige, der am Ende einen höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, muss diesen hälftig an den anderen zum Ausgleich abgeben.

Gut zu wissen ist, dass z.B. Erbschaften und Schenkungen nicht in den Zugewinnausgleich mit einfließen.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Jane Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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