ARTIKEL
Der Unterhaltsanspruch

Trennt sich ein Ehepaar, ist der wirtschaftlich überlegenere Partner von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, an den anderen Partner und an die Kinder Unterhalt zu leisten.


Die Unterhaltsberechnung

Zahlt der getrennte Partner nicht, kann man ihn dazu auffordern, sein Einkommen und sein Vermögen aufzulisten. Dies muss er nach bestem Gewissen tun. Das bedeutet unter anderem auch, dass er Kontoauszüge vorlegen muss. Hieran richtet sich dann die Unterhaltsberechnung. Nur, wenn der Partner nicht leistungsfähig ist, weil er z.B. arbeitslos ist, kann von ihm in dieser Zeit kein Unterhalt abverlangt werden. Ansonsten gilt das Prinzip, dass wenigstens ein Mindestunterhalt für Kind und Frau zu leisten ist.


Wem obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern?

Üben beide Elternteile jeweils etwa zur Hälfte Versorgungs- und Erziehungsleistungen aus, sind auch beide zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn dieser entsprechend reduziert werden kann.

Es ist der Einzelfall zu prüfen: Übernimmt ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind, kann seine Unterhaltspflicht bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt sein.


Der Trennungsunterhalt

Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung hat der wirtschaftlich schlechter situierte Partner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Es ist dem Partner allerdings zuzumuten, im Laufe der Zeit wieder Arbeit aufzunehmen, um für sich selbst sorgen zu können. Aktuell sieht es das Gesetz vor, dass hauptsächlich während der Trennungszeit Unterhalt fließt, mit der Scheidung aber beide Partner wieder selbstständig für sich sorgen können.

Der Trennungsunterhalt ist für den Partner und erfahrungsgemäß größter Streitpunkt zwischen dem Ehepaar. Daher ist es häufig anzuraten, die Trennungszeit so lang wie möglich hinauszuzögern und nicht sofort einer Scheidung zuzustimmen. Dies funktioniert natürlich nur dann, wenn der unterhaltsberechtigte Partner nicht bereits einen neuen Lebensgefährten hat.


Der Kindesunterhalt

Neben dem Trennungsunterhalt muss auch Kindesunterhalt geleistet werden. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, der vom Trennungsunterhalt strikt zu differenzieren ist.

Sowohl eheliche als auch nichteheliche Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, auch Adoptivkindern gebührt Kindesunterhalt.

Die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt endet nicht etwa mit deren Volljährigkeit. Auch danach müssen ggf. Ausbildung und/oder Studium finanziert werden. Dabei gilt die Faustregel: Jede Weiterbildung, die mit der vorangegangenen Ausbildung im Zusammenhang steht, muss anschließend auch noch wirtschaftlich unterstützt werden.


Der nacheheliche Unterhalt

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, d.h. nach der Scheidung sollte jeder Partner für sich selbst sorgen können.

Ein nachehelicher Unterhalt, d.h. der Unterhalt nach einer Scheidung, muss indes nur noch in Ausnahmefällen gezahlt werden, soweit Bedürftigkeit besteht. So z.B., wenn der Partner im Vergleich zur Ehe nach der Scheidung so viel schlechter dasteht, dass er zur Bewältigung seines täglichen Lebensbedarfes auf einen Unterhalt angewiesen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Partner sich um die ehegemeinsamen Kinder kümmert und dadurch einer Verdienstmöglichkeit nicht im erforderlichen Umfang nachgehen kann.

Der nacheheliche Unterhalt muss nach der Scheidung extra geltend gemacht werden. Lebenslang besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allerdings nicht. Zumeist ist er zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt.

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist der angemessene Lebensbedarf. Berücksichtigt werden dabei die Dauer der Ehe und die Zahl der Kinder, aber auch bereits geleisteter Trennungsunterhalt. Entsteht einem Partner ein finanzieller Nachteil durch die Ehe, da er während dieser Zeit z.B. wegen Kinderbetreuung nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen konnte, wird dieser Nachteil bei einer Scheidung in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigt (und nicht etwa nur hälftig).

Darüber hinaus spielt nicht nur der wirtschaftliche Faktor eine Rolle, sondern es findet auch die nacheheliche Solidarität Berücksichtigung. D.h. konkret: Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruches nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Wesentliche Aspekte für den Begriff der Unbilligkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Rollenverteilung der Parteien während der Ehe.

Im Falle der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes ist die Grenze das fiktive Einkommen des Partners, das dieser während der Ehe erwirtschaftet hätte, hätte dieser ein Einkommen ohne Ehe und ohne Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung gehabt. Da die Herabsetzung aber im angemessenen Rahmen erfolgen muss, muss der Unterhalt wenigstens das Existenzminimum erreichen.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Jane Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.