Ein Aufhebungsvertrag klingt netter als eine Kündigung – ist er aber nicht.
Trennungsgespräche sind eine Extremsituation, vor allem für die Mitarbeiter. Den meisten Menschen wird mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur die Einkommensgrundlage, sondern auch ein wesentlicher Teil ihrer Identität entzogen. Sie empfinden die Trennung als persönliches Versagen – auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nichts mit ihrer Person zu tun haben muss.
Oft schon unmittelbar im Trennungsgespräch wird dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Den sollte er aber aus folgenden Gründen besser nicht unterschreiben:
Die Frage, ob insofern eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bestehen könnte, wurde in mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen geklärt. Im Ergebnis wurde dies verneint mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer ein mündiger Bürger ist, der Verträge schließen kann, wie er möchte und sich selbst über die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrages eine zuverlässige Auskunft einholen muss.
Weshalb der Arbeitgeber lieber einen Aufhebungsvertrag unterbreitet als eine Kündigung ausspricht, hat nicht nur damit zu tun, dass niemand gerne kündigt. Je nach Größe des Unternehmens ist bei einer Kündigung regelmäßig der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenstelle anzuhören und einzubeziehen. Diese Beteiligung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel entbehrlich. Nicht zu unterschätzen ist zudem die Rechtssicherheit: Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, droht dem Unternehmen kein gerichtliches Kündigungsschutzverfahren mehr.
Statt eines Aufhebungsvertrages sollte sich der Arbeitnehmer besser um einen ordentlichen Abwicklungsvertrag bemühen, der außergerichtlich vereinbart werden kann. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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