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Der Aufhebungsvertrag – keine faire Lösung für den Arbeitnehmer

Ein Aufhebungsvertrag klingt netter als eine Kündigung – ist er aber nicht.

Trennungsgespräche sind eine Extremsituation, vor allem für die Mitarbeiter. Den meisten Menschen wird mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht nur die Einkommensgrundlage, sondern auch ein wesentlicher Teil ihrer Identität entzogen. Sie empfinden die Trennung als persönliches Versagen – auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nichts mit ihrer Person zu tun haben muss.

Oft schon unmittelbar im Trennungsgespräch wird dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Den sollte er aber aus folgenden Gründen besser nicht unterschreiben:

  1. Ist ein Aufhebungsvertrag bei der Meldung beim Jobcenter bereits unterschrieben, folgt in aller Regel eine dreimonatige Sperrzeit für den Erhalt des Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus läuft die Frist, dass sich der Arbeitnehmer, der den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bzw. spätestens drei Monate vor Ablauf des Anstellungsverhältnisses beim Jobcenter melden muss.
  2. Des Weiteren besteht in diesem Zeitraum keine Pflichtversicherung etwa für die Krankenversicherung. Einen Monat lang ist bei den meisten Versicherungen eine Versicherung ohne Beitragszahlung möglich, für die übrige Zeit muss der Betroffene dann wählen, ob er das Risiko eingeht, bei seiner bisherigen Krankenversicherung nicht mehr im vereinbarten Umfang versichert zu sein, oder ob er die Beiträge in Höhe von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil selbst übernimmt. Für die Übernahme dieser Kosten ist auch eine gute Abfindung schnell verbraucht. Alternativ hat der Arbeitslose mit Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit dann nur noch den Basisschutz der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Ein Anspruch auf Krankengeld oder sämtliche mit der eigenen Krankenkasse vereinbarten Zusatzleistungen besteht dann während der Sperrzeit nicht mehr.
  3. Der eingeschränkte Krankenversicherungsschutz betrifft nicht nur die ehemals Beschäftigten, sondern auch die über eine Familienversicherung mit versicherten Kinder.
  4. Schließlich entfällt die Rentenversicherungspflicht gemäß.

Die Frage, ob insofern eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bestehen könnte, wurde in mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen geklärt. Im Ergebnis wurde dies verneint mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer ein mündiger Bürger ist, der Verträge schließen kann, wie er möchte und sich selbst über die möglichen Folgen eines Aufhebungsvertrages eine zuverlässige Auskunft einholen muss.

Weshalb der Arbeitgeber lieber einen Aufhebungsvertrag unterbreitet als eine Kündigung ausspricht, hat nicht nur damit zu tun, dass niemand gerne kündigt. Je nach Größe des Unternehmens ist bei einer Kündigung regelmäßig der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenstelle anzuhören und einzubeziehen. Diese Beteiligung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel entbehrlich. Nicht zu unterschätzen ist zudem die Rechtssicherheit: Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, droht dem Unternehmen kein gerichtliches Kündigungsschutzverfahren mehr.


Fazit

Statt eines Aufhebungsvertrages sollte sich der Arbeitnehmer besser um einen ordentlichen Abwicklungsvertrag bemühen, der außergerichtlich vereinbart werden kann. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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