ARTIKEL
Das Berliner Testament:
Einheits- oder Trennungsprinzip?

Für Eheleute sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Da sie eine Lebensgemeinschaft bilden, haben sie in der Regel das Bedürfnis, ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten für den Todesfall zu regeln.

Obgleich die Erblasser den Willen haben, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln, besteht das gemeinschaftliche Testament aus zwei selbständigen Testamenten.

Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, die in der Praxis häufig gewählt wird, ist das Berliner Testament. Bei diesem setzen sich die Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und einen (oder mehrere) Dritte als Schlusserbe. Bei den Schlusserben handelt es sich in der Regel um die gemeinsamen Kinder. Der Dritte erhält den Nachlass, sobald auch der zweite Erblasser verstorben ist.

Zu beachten ist jedoch, dass beim Berliner Testament zwischen zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden ist. Diese werden als Einheits- bzw. Trennungsprinzip bezeichnet.

Beim Einheitsprinzip setzen sich die Erblasser gegenseitig als Vollerben und den Dritten als Ersatzerben ein. Stirbt ein Erblasser, erbt der andere Erblasser als alleiniger Erbe dessen gesamtes Vermögen. Der Dritte erbt zunächst Nichts. Vielmehr wird das Vermögen des Verstorbenen vollumfänglich Teil des Vermögens des anderen Erblassers. Der überlebende Ehegatte kann frei hierüber verfügen. Stirbt der zweite Erblasser, erbt der Dritte das verbleibende Vermögen des Letztverstorbenen als Ersatzerbe.

Im Gegensatz dazu steht die Ausgestaltung des Berliner Testaments nach dem Trennungsprinzip. Hierbei setzen sich die Erblasser gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben sowie Ersatzerben ein. Verstirbt ein Erblasser, so erbt auch nach dem Trennungsprinzip zunächst nur der Ehegatte/ Lebenspartner. Jedoch wird bei diesem zwischen den beiden Vermögensmassen unterschieden: Über sein eigenes Vermögen kann Ist dies nicht der Fall, hat der überlebende Erblasser das Vermögen hingegen zu erhalten.

Der Dritte wird in diesem Fall also davor geschützt, dass das Vermögen verbraucht wird. Verstirbt auch der überlebende Erblasser, erbt der Dritte das gesamte Vermögen. Er ist dabei Nacherbe hinsichtlich des Vermögens des Erstverstorbenen und zugleich Ersatzerbe in Bezug auf das Vermögen des Letztverstorbenen.

Wer sich für ein Berliner Testament entscheidet, muss also die Frage klären, ob bei diesem das Einheits- oder Trennungsprinzip gelten soll. Im Testament ist dies aufzunehmen, wobei die genaue Ausformulierung von entscheidender Bedeutung ist. Das Gesetz enthält in § 2269 BGB eine Vermutung dahingehend, dass im Zweifel das Einheitsprinzip von den beiden Erblassern gewollt ist.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.