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Bußgeldbescheid: Mit dem Rad über die rote Ampel

Die Regel ist klar: Bei "rot" stehen, bei "grün" gehen. Doch manchmal schaltet die Ampel unerwartet schnell um und schon ist es geschehen. Lohnt es sich dann, gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen?

Auch Radfahrer können ein Bußgeld verhängt kriegen, auch wenn dieses in der Regel geringer ausfällt als bei Autofahrern. Je nach dem, ob sie mit der begangenen Ordnungswidrigkeit den Verkehr gefährdet haben oder die Rotphase schon über eine Sekunde angedauert hat, kann auch ein #Punkt verhängt werden.

Gegen den Bußgeldbescheid kann stets innerhalb einer #Frist von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten bemessen sich dann nach der Ermittlungsakte.

Unterschieden wird dabei zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß, also ob die Ampel gerade erst umschaltete und es sich um weniger als eine Sekunde handelte oder die Rotphase schon länger andauerte. Sollte dem Radfahrer der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes von mehr als einer Sekunde gemacht werden – was beim Autofahrer ein Fahrverbot nach sich ziehen würde –, dann muss der Polizeibeamte genau angeben, anhand welcher Anhaltspunkte er zu der Zeitangabe kommt. Eine bloße Schätzung, ohne beispielsweise die Sekunden zu zählen, reicht oft nicht aus.

Ratsam ist es daher, im Rahmen der Anhörung lediglich Angaben zur Person zu machen und auf weitere freiwillige Angaben, die gegen einen verwendet werden könnten, zu verzichten. Vielmehr sollte ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden, um sodann entscheiden zu können, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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