URTEILE & KOMMENTARE
Besonderheiten beim minderjährigen Erben


Oberlandesgericht Zweibrücken,
Beschluss vom 21. Juli 2016 (AZ: 2 WF 81/16)

Liegt zwischen dem Erblasser und seinem gesetzlichen Erben ein großer Altersunterschied und ist der Erbe minderjährig, ist entweder die familiäre Situation sehr kompliziert, oder die Vorerben haben das Erbe ausgeschlagen. In einem solchen Fall muss sich das Familiengericht einschalten und prüfen.

Gibt der gesetzliche Vertreter des Kindes eine Ausschlagungserklärung wegen mutmaßlicher Überschuldung des Nachlasses ab, muss das Familiengericht dies genehmigen. Versagen darf es diese Genehmigung zur Erbausschlagung nur nach Heranziehung der Nachlassakten und weiteren Ermittlungen zu den Gründen erfolgter Erbenausschlagung.

Ein Grund liegt vor allen Dingen im Falle einer vermuteten Überschuldung des Nachlasses vor. Diese Vermutung greift aber dann nicht, wenn vom Erblasser weder Sozialleistungen bezogen noch er im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde oder er belasteten Grundbesitz hinterlässt. Dann ist auch im Fall des noch nicht bezifferbaren Nachlasses kein Grund für eine Ausschlagung der Erbschaft gegeben.

Eine Erbausschlagung des allein sorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist zu nur genehmigen, wenn sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten und der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung hängt in erster Linie, wenn auch nicht allein, von den wirtschaftlichen Interessen des Kindes ab, also vom Bestand des Nachlasses. Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, wird regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Erbausschlagung bestehen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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