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Auflösungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

Der Auflösungsantrag ist ein Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung (§9, 10 KSchG). Das Gericht legt nach seinem Ermessen die Höhe der Abfindung fest.

Die Voraussetzung für einen Auflösungsantrag ist, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist (§1 KSchG) und zusätzlich Gründe vorliegen, die eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich erscheinen lassen.

Diese Gründe für einen Auflösungsantrag müssen schwerwiegend sein:

  • Beleidigungen bei Ausspruch der Kündigung oder im Prozess
  • mehrere unwirksame Kündigungen des Arbeitsgebers
  • unberechtigter Betrugsvorwurf durch den Arbeitgeber
  • zukünftige Benachteiligungen des Arbeitnehmers bei Rückkehr in den Betrieb durch den Arbeitgeber oder durch seine Arbeitskollegen

Die Gründe für den Auflösungsantrag können schon zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorgelegen haben oder aber später im Kündigungsschutzverfahren entstanden sein. Entscheidender Beurteilungszeitpunkt ist der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Voraussetzungen des Auflösungsantrags:

  1. (1) Auflösungsantrag ist begründet, wenn für den Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§9 I 1 KSchG)
  2. (2) Auflösungsantrag ist begründet, wenn für den Arbeitgeber eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist (§9 I 2 KSchG)

Die Rechtsprechung verlangt eine Zwei-Stufen-Prüfung:

  1. 1. Stufe: Zu prüfen ist, ob abstrakte Gründe vorliegen, die an sich zur Rechtfertigung einer Auflösung geeignet sind
  2. 2. Stufe: Zu prüfen ist, ob sich konkret eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ar beitsverhältnisses für den Arbeitnehmer ergibt

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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