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Arbeitszeugnis: Darf der neue Arbeitgeber beim alten nachhaken?

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten Tücken enthalten - soweit die Theorie. In der Praxis gibt es aber verschiedene Formulierungsarten, die den neuen potentiellen Arbeitgeber aufhorchen lassen. Darf er dann beim ehemaligen Arbeitgeber nachfragen, was es damit auf sich hat?

Greift der Personaler zum Telefonhörer, weil er vermutet, dass hinter dem vorgelegten Zeugnis ein arbeitsrechtlicher Vergleich steht, steht ihm hier keine eindeutige gesetzliche Regelung entgegen. Gleichwohl sind Unternehmen gut beraten, wenn sie die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und die damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

Wer auf Nummer sicher geht, setzt den Bewerber vorab davon in Kenntnis. Erlaubt sind Fragen nach der Arbeitsleistung, der Qualifikation sowie dem Verhalten. Nicht erlaubt sind Fragen nach dem Inhalt des ehemaligen Arbeitsvertrages sowie die Weitergabe der Personalakte.

Werden unzulässige Informationen weitergegeben oder sind die Informationen schlichtweg falsch und erhält der Bewerber daraufhin nicht den Job, macht sich der ehemalige Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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