ARTIKEL
Anrechnung eigener Verdienste beim Wettbewerbsverbot

Der Arbeitnehmer muss sich auf seinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung das anrechnen lassen, was er während der Dauer des Wettbewerbsverbots erwirbt. Das sind Einkünfte, die der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Böswillig handelt der Arbeitnehmer, wenn er Kenntnis von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten und diese abgelehnt hat. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Die Anrechnung wird vorgenommen, wenn die Karenzentschädigung und der anderweitige Erwerb addiert die bisherige Vergütung um mehr als 10% übersteigt. Arbeitslosengeld ist kein anderweitiger Erwerb (§74c Abs. 1 HGB). Muss der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots den Wohnort wechseln, erhöht sich diese Anrechnungsgrenze auf 125 Prozent (§ 74 c Abs. 1 Satz 2 HGB).

Die Karenzentschädigung ist am Schluss eines jeden Monats zu zahlen (§74 b I HGB). Sonderleistungen, wie z.B. Provisionen, sind bei der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung zu berücksichtigen (§74 b Abs. 2 HGB).

Es ist zu differenzieren, ob es sich um Ansprüche aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit handelt. Eine Abwägung ist zwischen den Interessen des Arbeitnehmers, die Karenzentschädigung zu erhalten und dem Interesse des Arbeitgebers erforderlich, um überhöhte Zahlungen zu vermeiden (LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.09.2015, 9 Sa 152/15).

Bei selbständigen Tätigkeiten sind alle Betriebsausgaben zu berücksichtigen und nur der Gewinn steht nach Abzug aller Kosten für die Anrechnung zur Verfügung. Keine Anrechnung finden bloße Zins- und Kapitaleinkünfte.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunftserteilung (§74 II HGB) sowie auf Vorlage entsprechender Belege in Bezug auf die Höhe des tatsächlichen Erwerbs hat. Der Umfang der Auskunftspflicht (§74 c Abs.2 HGB) richtet sich nach den Grundsätzen des §242 BGB. Bis zu einer Erteilung der Auskünfte durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zurückhalten (BAG, Urteil vom 12.01.1978, Az. 3 AZR 57/76).

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können auch Karenzentschädigungsansprüche einer Verfallfristenregelung im Arbeitsvertag unterworfen werden (BAG, Urteil vom 17.06.1997, Az.: 9 AZR 801/95).

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.